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Frage geschrieben am 26.07.2010 23:42:02

unbefristete Aufenthaltserlaubnis

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3315
Hallo,

ich als Türkischer Staatsbürger (geboren in Deutschland) mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis möchte für 1-2 Jahre zum Arbeiten in die Türkei. Meine Frau ist ebenfalls türkischer Staatsbürger mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis. Wir haben auch einen 6 Monate alten Sohn der die Deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Die türkische haben wir für unseren Sohn garnicht beantragt. Wir werden ca. 3 mal im Jahr nach Deutschland kommen und unseren Wohnsitz in Deutschland beibehalten, die Wohnung bleibt bestehen (ist Mietfrei da im Besitz der Eltern).

Nun ist meine Frage wie können wir das machen ohne dabei unsere Niederlassungserlaubnis zu verlieren ?
Kann man bei der Gemeinde evtl. einen Antrag stellen auf Genehmigung eines längeren Auslandsaufenthalts und falls ja wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass so etwas genehmigt wird.
Wenn wir unsere Niederlassungserlaubnisse verlieren würden, was passiert dann mit unserem Sohn der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt ?

Grüße

E.U.


Antwort geschrieben am 27.07.2010 07:00:00
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

1. Sie sprechen von einem unbefristeten Aufenthaltserlaubnis: Diese wurde aber ab dem 1. Januar 2005 aufgrund Inkraftrettens des Aufenthaltsgesetzes durch die Niedelassungserlaubnis ersetzt. Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt automatisch kraft Gesetzes als Niederlassungserlaubnis fort (§ 101 Absatz 1 Satz 1 AufenthG), ein „Umtausch" bei der Ausländerbehörde ist also nicht notwendig.

Bei Ihnen käme bei Ausreise die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 bis 7 AufenthG. Diese Tatbestände sind jedoch nur einschlägig, wenn Sie sich nicht seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat. Sie können sich zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis von der Ausländerbehörde am Ort Ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts eine Bescheinigung ausstellen lassen.

Wenn Sie sich keine 15 sondern mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, genießen Sie aber als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach einem mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland nach § 56 Absatz 1 Satz 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz.

In dem Fall (keine 15 Jahre in Deutschland) ist entscheidend, dass die Ausreise nur vorübergehender Natur wäre: Hierüber entscheiden die gesamten Einzelfallumstände, zB Dauer, Zweck, Bindungen an die Heimat oder an die BR Deutschland. Anzeichen für eine auf Dauer angelegte Ausreise sind Aufgabe von Wohnung u. Arbeitsplatz, polizeiliche Abmeldung, Mitnahme von Hausrat, Pflege eines dauernd pflegebedürftigen Angehörigen oder Flucht vor Strafverfolgung, um im Ausland „ein neues Leben zu beginnen". Je länger die Abwesenheit dauert, desto mehr spricht für einen nicht nur vorübergehenden Grund; dieser kann sich abweichend von dem ursprünglichen Plan auch erst während des Auslandsaufenthalts herausstellen (Prof. Dr. Günter Renner, Ausländerrecht 8. Auflage 2005, § 51, Rn. 8).

Ist der Ausreise nur vorübergehender Natur und für eine Dauer von mehr als 6 Monate geplant (kurzfristige Rückreisen sind aber unerheblich) müssen Sie zur Vermeidung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis einen Antrag gemäß § 51 Abs. 4 AufenthG stellen. Diese wird idR stattgegeben, wenn Sie aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausreisen will. Der Aufenthalt im Ausland darf dabei aber seinen vorübergehenden Charakter nicht verlieren.

Ergebnis: Haben Sie sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, können ohne weiteres Ausreisen. Sonst sollten Sie einen Antrag nach § 51 Abs. 4 AufenthG stellen, bevor Sie ausreisen.

Ihr Sohn als deutscher Staatsbürger ist vom aufenthaltsrechtlichen Status der Eltern unabhängig. Aber beachte: ist er Minderjährig und reisen Sie ohne ihn, wird aber die Ausreise aller Wahrscheinlichkeit nach als nicht nur vorübergender Natur eingestüft.

Mit freundlichen Grüßen




Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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