12.08.2012 | 13:33
Antwort
von
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zunächst muss man klarstellen das gesetzlich keine bestimmte Regelung für den Umfang der Umgangskontakte besteht. Es muss immer der jeweilige Einzelfall betrachtet werden. Grundsätzlich gilt zunächst dass, was Sie mit Ihrer Frau unter Hilfe des Jugendamtes vereinbart haben. Die Gerichte wenden in "Normalfällen" häufig eine 14 tägige Regelung am Wochenende, also von Freitag oder Samstag bis Sonntag Abend an. Sofern es dem Wohl der Kinder entspricht, hat der Elternteil bei dem die Kinder nicht leben, auch das Recht auf das Ganze Wochenende, also mit Übernachtung. Natürlich muss für die Kinder eine Schlafgelegenheit bestehen, wobei es kein Verbot gibt, dass die Kinder in einem Zimmer schlafen. Es kommt hier auf die konkreten räumlichen Verhältnisse an und natürlich auf das Alter der Kinder. Wenn die Trennung noch nicht lange zurück liegt und wenn bisher ein regelmäßiger Kontakt zwischen Ihrer Frau und den Kindern besteht, dann wird man Ihrer Frau auf Dauer die Übernachtungen nicht verwehren können. Die bisher festgelegten Zeiten sind sich unter dem Durchschnitt. Eine Einschränkung des Umgangs, auch in zeitlicher Hinsicht, kommt nur in Betracht, wenn es dafür zwingende Gründe gibt. Zumindest muss es eine Planung geben, ab wann Übernachtungen stattfinden, wenn der Umgang störungsfrei verläuft.
Wenn Ihre Frau einen Antrag beim Familiengericht stellen würde, hätte Sie sehr wahrscheinlich gute Chancen Ihren Wunsch durchzusetzen. Anhand Ihrer Angaben ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich, hier müsste man den Sachverhalt weiter klären.
Allein die Tatsache, dass Ihre Frau in einer 2 Raum Wohnung lebt, reicht nicht aus, um Übernachtungen, zumindest auf Dauer, auszuschließen.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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