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Frage geschrieben am 22.01.2012 05:45:08

üble nachrede/rufmord

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 735
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 33 weitere Antworten zum Thema üble.
mein freund ist als töttowierer selbständig und hat seinen eigenen tattoo-laden. heute sagte er zu mir per sms,es wären heute leute bei ihm gewesen die aus dem selben wohnort kommen wo ich wohne. mein freund sagte zu mir,diese leute hätten zu ihm gesagt ich würde anschaffen gehen mich also prostituieren aber daran ist nichts wahr. das ist doch üble nachrede,oder? ich bin sehr verärgert über diese behauptung,weil sie einfach nicht stimmt.

was kann ich nun tun? kann ich trotzdem anzeige erstatten? ich habe ja die sms als beweise wo mein freund mir das geschrieben hat das leute bei ihm im laden waren und über mich erzählt haben ich würde anschaffen.
mein freund hat mir aber nicht gesagt wie diese leute heißen.

was kann ich tun?


Antwort geschrieben am 22.01.2012 07:34:21
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,


der von Ihnen geschilderte Sachverhalt wird zunächst den Tatbestand der üblen Nachrede § 186 StGB erfüllen können. Die Personen haben gegenüber Ihrem Freund ehrenrührige Tatsachen über Sie geäußert.

Unter Umständen kann auch eine Verleumdung § 187 StGB in Betracht kommen, wenn die Personen gewußt haben, dass dieses unwahr ist.

Sie haben die Möglichkeit Strafantrag zu stellen. Das Problem wird aber sein, dass Sie erst einmal wissen müssen, wer diese Äußerungen gemacht hat. Dazu wäre es sicherlich sinnvoll, dass Ihr Freund zunächst den Namen der Personen bekannt gibt. Möglicherweise will er aber davon Abstand nehmen, wenn es sich um Kunden von ihm handelt.

Sie sollten dieses mit Ihrem Freund besprechen.

Will dieser die Personen nicht nennen, können Sie den Sachverhalt allein mit der sms der Polizei schildern. Diese wird den Vorgang aufnehmen.

Ihr Freund wird als Zeuge vernommen werden und sicher auch nach den Personen gefragt werden.

Die Polizei leitet den Vorgang dann an die Strafverfolgungsbehörde weiter. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.

Wird das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint, werden Sie auf den Privatklageweg verwiesen. Dann müssen Sie selber tätig werden.

Ihr Freund sollte daher die Identität der Personen bekannt geben, damit Sie gegen die Personen vorgehen können.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
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