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überhöhte Handwerkerrechnung


| 18.04.2012 20:25 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcus Bade


| in unter 2 Stunden

Hallo Frau oder Herr Anwalt/Anwältin

Wir haben folgendes Problem:

Durch eine Zeitungsannonce „Suche Arbeit aller Art u. a. Umbau, Trockenbau, Fliesen usw. Tel. 0177/XXXXXXX o. 0XXXX/XXXXXXX" habe ich einen polnischen Handwerker beauftragt, in unserer Wohnung ein kleines Badezimmer zu renovieren.
Das Bad ist 4 qm groß und sollte Fliese auf Fliese erneuert werden. Gleichzeitig sollte die Badewanne, die Toilette und das Waschbecken erneuert werden.
Diese sanitären Einbauten wurden von uns persönlich gekauft und bezahlt.
Der Handwerker hat diese Teile nur abgeholt.

Als Preis haben wir 15,-€ die Stunde vereinbart und als Arbeitszeit nannte er Dienstag 3 Stunden Badewannen-Abbruch, Mittwoch, Donnerstag + Freitag.
Am Samstag sollte das Bad fertig renoviert worden sein. Allerhöchstens betrug dafür der Arbeitslohn 405,- € und darauf erfolgte meine Zusage.
Er gab uns eine Visitenkarte auf der H & G Bau stand und eine Adresse, die sich später als Kosmetikstudio von seiner Frau rausstellte.
Bis dahin dachten wir uns, es wäre alles in Ordnung, was er auch versicherte.

Doch dann kam das böse Erwachen. (Der Handwerker selbst renovierte gar nicht sondern er hatte einen Angestellten, der die ganze Arbeit machte und nicht fertig wurde). Ich monierte täglich und wurde von einem auf den anderen Tag vertröstet.
Montagabend der nächsten Woche habe ich ihn am Telefon gesprochen und er sicherte mir zu, daß am Dienstag die Arbeiten endgültig abgeschlossen sind und er mir den Montag und den Dienstag nicht berechnen würde.
Als wir Dienstagabend in die Wohnung kamen, fanden wir ein Bad vor, daß fluchtartig verlassen wurde. Die Toilette war ohne Schrauben aufgesetzt und die
Fliesen waren nicht mit Silikon abgedichtet usw. und die Wohnungsschlüssel hat er bis heute nicht zurückgegeben. Wir haben uns dann noch einmal in der Wohnung getroffen und ich sagte ihm, daß er nur Geld bekommt (damals wusste ich noch nicht, wie hoch seine Forderungen waren!) wenn er seine Arbeiten nachträglich korrekt ausführt, was er dann ablehnte!!
Nun hat er eine Rechnung über 1.250,- € geschickt, die auf den Namen seiner Frau lautet (die lt. Handwerkskammer neben Kosmetik noch Gebäudereinigung + Raumausstatter angemeldet hat!) Er hat einfach 810,- € für Fliesenarbeiten eingesetzt (ohne irgendwelche Aufstellung) und 286,31 € für irgendwelches Material vom Bauhaus (wo lediglich Material für den Fliesenputz erforderlich war, das andere war noch alles vorhanden).
Das ist eine Frechheit und ich möchte, daß diesem Handwerker ins Handwerk gelegt wird und nicht noch andere Leute darauf reinfallen.
Bitte, helfen Sie mir dabei!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Handwerkerrechnung
18.04.2012 | 20:57

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcus Bade
196 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Zunächst einmal würde ich Ihnen raten, die Rechnung ohne eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen Posten (geleistete Stunden, welche Materialien wurden genau gekauft) nicht zu bezahlen.

Sie sollten den Handwerker zunächst einmal auffordern, Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung (die auch auf seinen Namen ausgestellt ist) vorzulegen und Ihnen ferner auffordern Nachweise für den Materialeinkauf vorzulegen.

Weiterhin sollten Sie androhen, dass Sie die Mängel (die Sie so genau wie möglich auflisten sollten) auf seine Kosten durch einen anderen Handwerker beseitigen lassen, wenn er sich weigert, seiner Nachbesserungspflicht binnen einer angemessen Frist (1 bis 2 Wochen) nachzukommen.

Die Kosten, die Ihnen durch die Beauftragung des neuen Handwerkers entstehen, können Sie dann von der ersten Rechnung abziehen.

Grundsätzlich ist es auch so, dass der Handwerker Ihnen die wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages hätte ankündigen müssen.

Allerdings heißt das nicht, dass Sie nicht tatsächlich nur das zahlen müssen, was der Handwerker ursprünglich angegeben hat. Im Streitfall müsste ein Gutachten die marktübliche Vergütung für die erbrachte Leistung feststellen.

Um den Handwerker das Handwerk zu legen, bleibt Ihnen eigentlich nur eine Beschwerde bei der zuständigen Handwerkskammer und beim örtlichen Gewerbeaufsichtsamt.

Viel mehr werden Sie dagegen, dass er seine Leistungen weiter anbietet nicht unternehmen können.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de

Bewertung des Fragestellers 2012-04-22 | 10:54


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Stellungnahme vom Anwalt: "Der Ratsuchende gibt an, dass seine Fragen nicht alle beantwortet wurden, ohne dass er die kostenlose Nachfragefunktion genutzt hätte. Auch bemängelt er die Ausführlichkeit und übersieht dabei völlig, dass Umfang der Arbeit und der von ihm eingesetzte Betrag in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Insgesamt ist die Bewertung daher, insbesonder aufgrund der fehlenden Nachfrage, völlig neben der Sache.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-04-22
3/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marcus Bade
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