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Frage geschrieben am 03.09.2010 20:30:10

trunkenheit am steuer

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1073
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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hallo ich bin auszubildene als automobilkaufmann im zweiten lehrjahr
und wurde mit Alkohol im blut angehalten über 1.1 promile und vorher bin ich wegen sowas nicht aufgefallen und hab keine vorstrafen
den Führerschein brauche ich für die arbeit und wenn er mir weggenommen wird verliere ich meine ausbildung also meine frage ist kann da eine straf milderung im sinne des fahrverbots herausgehaldelt werden also ich meine wenniger monate fahrverbot dafür höhere geldstrafe.
Also ich bin ziemlich verzweifelt und will meine Ausbildung nicht verlieren ich hoffe sie können mir da einen rat geben weil wie gesagt das für mich neuland ist
ich danke Ihnen schon im vorraus.


Antwort geschrieben am 03.09.2010 21:46:32
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Auf Grund Ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass Sie wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB verurteilt werden werden. Gem. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn Sie wegen dieser Tat verurteilt werden. Es gibt smoit eine gesetzliche Regelvermutung, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeignet sind, und dass dementsprechend Ihre Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Diese ist zu widerlegen, wenn ernsthafte Anhaltspunke für ein Ausnahmefall vorliegen. Eine Ausnahme im Hinblick auf die Begehung von § 316 StGB können sich z.B. ergeben, bei fehlender Alkohol-Erfahrung, bei unvorhersehbarer Alkoholwirkung, bei Notstand, bei ganz kurzen befahrenen Strecke. Was bei Ihnen der Fall war oder der Fall sein könnte, ist aus Ihrer Schilderung unklar. Wenn Sie ganz jung sind, liegt es nahe, dass Sie nicht gänzlich Erfahren mit der Alkoholwirkung. Möglicherweise liegen andere entlastenden Umstände. Als ein entlastender Umstand gilt auch der Besuch zu einem Psychologen zu diesem Zweck. Diesen können Sie dann in der Hauptverhandlung laden und dort hören (vgl. AG Lüdinghausen, Urteil vom 02.03.2010, Az.: 9 Ds 82 Js 3375/09 - 111/09, 9 Ds 111/09). Es gibt möglicherweise auch andere Anhaltspunkte in Ihrer Person, die die Regelvermutung widerlegen. Es ist zwar in Ordnung, dass Sie eine Ausblidung machen, dies bezeugt aber nicht Ihre charakterlich Eignung zum Führen von KFZ. Darauf kann es aber ankommen. Um das Gericht davon zu überzeugen, benötigen Sie einen Verteidiger, der eine Strategie findet, die in der Hauptverhandlung zum Erfolg führt.

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, dann wir ein Fahrverbot gegen Sie gem. § 44 Abs. 1 StGB verhängt. Dann kann Ihnen das Fahren von KFZ in Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten werden. Das Gericht kann das Verbot auf bestimmte Fahrzuege beschränken, so dass Sie bei der Ausbildung die Fahrzeuge benutzen dürfen oder Ähnliches.

Ich würde Ihnen raten, sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu wenden. Er soll dann versuchen, Ihr Begehren prozessual durchzusetzen. Das kann sehr schwierig sein, unmöglich ist es nicht. Deswegen sollen Sie das auf keine Fall allein versuchen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben.

Ich weise Sie darauf hin, dass Auslassungen im Sachverhaltsschilderung zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen können.


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trunkenheit am steuer | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-09-15
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