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eine etwas heikle und für mich selber wenig rühmliche situation: ich (60J) bin mit meinem ausländischen Freund (25J) vor 4 Monaten eine gleichgeschlechtliche lebenspartnerschaft eingegangen (Ehevertrag abgeschlossen), auch aber nicht nur um seine aufenthaltsberechtigung in D zu erreichen. Seitdem eskaliert die häusliche situation zunehmend (inkl. eines anfalls mit umsichwerfen von einrichtung), ein vernünftiges gespräch ist nicht mehr möglich, schon gar nicht über Trennung und insbesondere seinen auszug aus meiner wohnung. Verbunden damit die verweigerung sich ernsthaft um arbeit oder ausbildung zu bemühen i.S. einer lebensgemeinschaft. Schlussendlich, ich möchte die eingegangene Lebenspartnerschaft aufheben, vorher aber viel dringender der wunsch, den partner aus meiner wohnung zu bekommen ohne gefahr für leib oder verwüstung der wohnung. Wie müssten rechtlich ggf. die schritte platzverweis oder zivilrechtliche Schutzanordnung bei vorliegen von gewaltbereitschaft (noch nicht ausgeübt), Antrag auf aufhebung der lebenspartnerschaft aussehen. nur allein für die umsetzung brauche ich unterstützung und wie sollte man da vorgehen (personenschutzdienst, etc.)? Wäre damit auch unmittelbar der entzug seines aufenthaltstitels, der ja aufgrund der lepg erteilt wurde, und ausweisung verbunden?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 04.02.2012 00:58:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Wenn ich Sie richtig verstehe, hat Ihr Partner Ihnen gegenüber noch keine körperliche Gewalt ausgeübt und auch nicht damit gedroht. Falls doch, wäre ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz per einstweiliger Anordnung sinnvoll. Hierfür reicht bereits die Drohnung mit Gewalt. Über dieses Gesetz, kann ein Kontaktverbot verhängt werden.
Auch wenn noch keine Gewalt vorliegt, können Sie nach § 14 LPartG die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung gerichtlich durchsetzen. Dies ist zulässig um eine unbillige Härte zu vermeiden. Angesichts Ihrer Schilderungen spricht viel dafür, dass eine Härte vorliegen würde, wenn Ihr Partner in der Wohnung verbleibt.
Diesen Bechluss kann das Gericht ohne Anhörung erlassen. Wenn Sie Gewalt bei Zustellung des Antrags befürchten, sollte man den Gerichtsvollzieher und das Gericht informieren, damit nach der Zustellung des Beschlusses, notfalls mit polizeilicher Hilfe, Ihr Partner aus der Wohnung "entfernt" werden kann. Man kann auch versuchen vor der Zustellung des gerichtlichen Beschlusses die Polizei zu informieren um so einen Platzverweis zu erreichen. Ob die Polizei dies tun wird, hängt davon ab, ob Sie bedroht wurden. Ein Platzverweis wäre aber nur eine Momentlösung und ersetzt nicht den Antrag auf Zuweisung der Wohnung.
Die bisherigen Vorgänge würden nicht ausreichen, um eine Aufhebung der Partnerschaft wegen besonderer Härte zu rechtfertigen. Sie müssen nach § 15 LPartG das Trennungsjahr abwarten.
Die Ausländerrechtliche Seite kann ich nicht abschließend beurteilen, hier müssten Sie ggf. im Bereich "Ausländerrecht" eine neue Frage einstellen.
In der Regel muss die Partnerschaft aber zwei bestanden haben, um ein eigenständiges Auftenhaltsrecht zu begründen. Bereits die Trennung kann zum Verlust des Aufenthaltstitels führen. Im Detail entscheidet aber die Ausländerbehörde. Es müsste abgewartet werden, ob die Trennung andauert.
Sie sollten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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