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trafohaus der stadtwerke


30.05.2009 09:31 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre




Hallo und guten Abend, ich bräuchte einen Rat.
Seit über 100 Jahren haben wir ein Grundstück bebaut mit einem MFH und einem EFH.
Ein schmaler Streifen beginnend bei rund 50 cm und weiter an den
Häuserfronten vorbei bis zu 3,20 Meter Breite gehört seit Jahren der Stadt und grenzt direkt an den Bürgersteig und zieht sich komplett durch den Vorgarten beider Haeuser rund 15 Meter lang.
Das Grundstück wird seit über 100 Jahren von uns begrünt und auch gepflegt. Auch der Bürgersteig wird im Winter von uns von Schnee und Eis befreit, obwohl das angrenzende Grundstück an den Bürgersteig wie oben beschrieben schmal beginnend und immer breiter werdend der Stadt gehört.
Seit wenigen Tagen ist an der breitesten Stelle nun ein sehr grosses Loch gegraben, weil hier die Stadtwerke ein Trafohaeuschen aufstellen wird.Wir haben bis heute keine Infos erhalten, sind auch nicht gefragt worden, unsere Bepflanzung ist weggeschmissen worden und unser Mieter des EFH droht schon mit Auszug wegen Hochspannung und allen anderen möglichen Gefahren.
Folgende Fragen beschäftigen mich:
1. Geht das so einfach ohne mich??
2. Auch einfach mitten rein in den Vorgarten? Wertminderung des EFH?
3. Welche Abstände muessen eingehalten werden?
4. Gibt es Gewohnheitsrechte oder ähnliches?
5. Lohnt sich zu wehren und wie?

Ein paar Ratschläge waeren toll.
Lieben Dank.
MG
30.05.2009 | 16:18

Antwort

von

Rechtsanwalt Matthias Juhre
335 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Wenn die Stadt auf dem eigenen Grundstück ein Trafohäuschen errichtet, dann benötigt sie dazu grundsätzlich keine Erlaubnis Ihrerseits. Es braucht auch keine Baugenehmigung, da es sich um eine verfahrensfreie Anlage gemäß Art. 57 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. b Landesbauordnung Bayern (BauO) handelt (Anlage zur öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, wozu ausdrücklich auch Trafostationen zählen). Eine Baugenehmigung, über die Sie als Nachbar evtl. hätten unterrichtet werden müssen, existiert daher nicht, ebensowenig eine Anfechtungsmöglichkeit.

Stattdessen müssten Sie einen Anspruch auf behördliches Einschreiten geltend machen, was die Verletzung nachbarschützender Rechtsvorschriften voraussetzt.

Nachbarschützend sind vor allem die Vorschriften über Abstandsflächen (Art. 6 BauO). Für eine Beurteilung, ob und wenn ja, welche Abstandsflächen einzuhalten sind, kommt es auf die genauen Abmessungen der Trafostation sowie die Bebauung Ihres Grundstücks an. Es wäre der Bebauungsplan zu prüfen, sowie ggfs. bestehende örtliche Bauvorschriften. Zur Prüfung dieser Unterlagen müssten Sie einen Anwalt beauftragen, der dann bei den zuständigen Behörden Akteneinsicht nehmen kann. Ohne Kenntnis der Details ist eine Beurteilung an dieser Stelle leider nicht möglich.

Nicht nachbarschützend ist das baurechtliche Gebot der Verkehrssicherheit einer Anlage (Art. 14 Abs. 1 BauO). Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass von der Trafostation Gefahren ausgehen, müssten Sie mit zivilrechtlichen Rechtsmitteln dagegen vorgehen. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 907 BGB. Eine bloß theoretisch mögliche Gefahr genügt allerdings nicht.

Sollte die Errichtung des Trafohäuschens zulässig sein, können Sie keine Wertminderung Ihres Grundstücks geltend machen. Ein Gewohnheitsrecht dergestalt, dass ein Nachbargrundstück ungenutzt bleibt, gibt es nicht.

Welche Erfolgsaussichten ein rechtliches Vorgehen bieten würde, kann allein aufgrund Ihrer Angaben nicht eingeschätzt werden. Sie müssten einen Anwalt in Ihrer Nähe beauftragen, der sich die örtlichen Gegenbenheiten ansieht und Akteneinsicht nimmt.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Essen

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FACHGEBIETE
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht