22.06.2006 | 11:39
Antwort
von
Rechtsanwältin Nina Marx
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Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Für die Ermittlung des Nachlasswertes ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls (Tod des Erblassers) abzustellen. Es ist also der Wert anzusetzten, den das Eigentum Ihrer Mutter zum Zeitpunkt ihres Todes gehabt hat. Wenn der heutige Wert der
Erbschaft EUR 75.000 beträgt und Ihre Mutter gerade verstorben ist, ist das der maßgebliche Wert. Der Wert von 1992 spielt dann keine Rolle mehr.
2. Als Sohn haben Sie ein Pflichtteilsrecht. Laut Ihrer Aussage wurde ein Bruder als Alleinerbe eingesetzt. Sie haben gegen Ihren Bruder einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils.
3. Die Höhe des Pflichtteils ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Laut Ihrer Schilderung gibt es insgesamt mit Ihnen 4 Geschwister und den Alleinerben. Bei 5
erben hätte Ihr Pflichtteil bei einem Nachlasswert von EUR 75.000,00 EUR 15.000,00 betragen. Der Pflichtteil beträgt demnach EUR 7.500,00.
4. Sollten noch Schulden vorhanden sein, so sind diese VOR der Berechnung des Pflichtteils vom Nachlass abzuziehen und erst danach wird anhand des richtigen Nachlasswertes der Pflichtteil berechnet.
5. ABER: die Lebensversicherung ist dann nicht Teil der Erbschaft, wenn darin ein Begünstigter benannt war. In diesem Fall hat der Begünstigte bereits im Todesfall den Anspruch auf Auszahlung erhalten. Wenn die LV also nicht Teil der Erbschaft geworden ist, beträgt Ihr Pflichtteil nur noch EUR 4.500,00.
6. Die Tatsache, dass Ihrem Bruder das Haus bereits 1995 überschrieben wurde, spielt bei der Errechnung des Pflichtteils auch eine Rolle. Da die
Schenkung mit dem Nießbrauch belastet war, bleibt das Haus im Nachlass enthalten.
7. Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.