Frage geschrieben am 20.12.2008 21:59:28
telefonischer Vertragsabschluss
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6803Habe vor einigen Monaten einen Anruf erhalten bei dem mir angeboten wurde, ein Upgrade meiner bestehenden gebuehrenfreien Mitgliedschaft auf das Premiumpaket vorzunehmen. Ein Monat kostenlos, danach monatlich 20Euro. Kurzfristig musste ich dann fuer 3 Wochen ins Ausland und habe die ganze Sache vergessen. Habe auch weder davor noch waehrend des freien Monats Zugriff auf das Angebot genommen.Ich kann mich auch nicht erinnern eine Bestaetigungsemail von dieser Firma erhalten zu haben. Jetzt bekam ich eine mail mit der Rechnung fuer den ersten "Vertragsmonat" (also den 1. nach dem kostenlosen) mit dem Hinweis, dass der Betrag "wie verabredet" von meinem Konto eingezogen wird. Zwar habe ich eine Einzugsermaechtigung fuer mein emailkonto erteilt (es handelt sich da wohl um die selbe Mutterfirma), aber nie fuer diesen "Vertrag".
Ein Anruf ergab, dass ich mich ja telefonisch mit allen Punkten einverstanden erklaert habe und der Vertrag nun rechtsgueltig sei.
Meine Fragen: 1.) Ist es moeglich aus diesem "Vertrag" rauszukommen, oder bin ich jetzt fuer ein Jahr gebunden?
2.) Wie kann ich die Abbuchung von meinem Konto unterbinden?
Vielen Dank und freundliche Gruesse
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 20.12.2008 23:12:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 357
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ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Verträge können auch per Telefon abgeschlossen werden. Das Gesetz nennt solche Verträge Fernabsatzverträge und hat wegen der besondere Gefahrenträchtigkeit dieser Form des Vertragsschlusses für Verbraucher im Gesetz besondere Regelungen in´den §§ 312 b ff. BGB getroffen.
Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich leider nicht präzise entnehmen welchen Inhalt der Vertrag genau hat, aber ich unterstelle hier einmal die Anwendbarkeit der entsprechenden Regelungen der § 312 b ff. BGB. Sie sollten sich die Regelungen aber auch noch einmal anschauen und sich versichern, dass kein Ausnahmetatbestand (siehe § 312 b Abs. 3 Nr. 1 -7 BGB) vorliegt.
Die Regelung über Fernabsatzverträge enthalten besondere Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher. So bestimmt die Regelung des § 312 c BGB, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Vertragsbedingungen und AGB in Textform (§ 126 BGB) zur Verfügung stellen muss.
Somit müssten Sie also nach dem Vertragsabschluss per Telefon eine Mitteilung des Vertragspartners in Textform erhalten haben, aus der die Vertragsbedingungen und AGB ersichtlich sind. Sie schreiben jedoch, dass Sie nichts erhalten haben (noch nicht einmal eine Bestätigungsmail - diese würde ohnehin nicht der Textform entsprechen).
Rechtsfolge dieser unterlassenen Information ist, dass die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechtes aus § 312 d BGB für den Vertrag noch nicht begonnen hat zu laufen.
Der Vertrag könnte daher nun noch schriftlich von Ihnen widerrufen werden.
§ 312 d BGB sieht allerdings vor, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung seiner Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Fristende begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Sie schreiben, dass Sie die Dienstleistung nicht in Anspruch genommen haben. Insofern würde auch das Widerrufsrecht nicht erlsochen sein. Sie könnten demnach also noch widerrufen.
Allerdings beinhaltet § 312 d BGB eine Reihe von Ausnahmen vom Widerrufsrecht für bestimmte Fernabsatzverträge. Mangels weitergehender Sachverhaltsinformationen kann ich Ihnen daher leider nicht sagen, ob Ihr Vertrag widerrufbar ist oder nicht.
Sie sollten sich die genannten Vorschriften daher mal genau ansehen (www.gesetze-im-internet.de unter bgb).
Wenn Sie widerrufen können, so sollten Sie dies schnellstmöglichst schriftlich tun.
Einer Belastung Ihres Girokontos können Sie dann unterbinden, wenn Sie eine Einzusermächtigung für das Lastschriftverfahren erteilt haben. Dann müssen Sie bei Ihrer Bank der Lastschriftbelastung widersprechen. Sie können der Bank auch mitteilen, dass Ihr Konto künftige für Belastungen aus Lastschriften des betreffenden Unternehmens gesperrt ist.
Falls das Unternehmen in der Folge wegen nicht eingelöster Lastschriften gegen Sie vorgeht, so sollten Sie in jedem Fall sofort reagieren wenn ein Mahnbescheid zugestellt wird. Legen Sie dann sofort Widerspruch ein. Das Unternehmen müsste dann das streitige Verfahren (Gericht) beantragen und müsste unter anderem den Vertragsschluss darlegen. Dazu müsste der Unternehmer voraussichtlich eine Aufnahme des Telefonates haben, die er nach Ihrer Schilderung aber nicht hat.
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