Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 19.01.2011 17:37:48

teilweise Aufhebung der Leistungen ( Hartz 4 )

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1422
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 186 weitere Antworten zum Thema Hartz.
wohne seit 10 Jahren in meinem angemieteten 1 Zi.38 qm,habe bisher Miete u.Heizkosten u.so.bez, bekommen.ab Febr.bekomme ich diese Kosten nicht mehr.Begründung kein abgeschlossener Wohnraum.
Habe das Zimmer möbiliert bekommen, dieses liegt im Obergeschoss und ist wie das Bad im Untergeschoss mit Sicherheitsschlössern
abgeschlossen. Kann auch einen größeren Nebenraum mit nutzen, bezahle dafür 150,-€ Miete u. 100,-€ pauschal Nebenkosten.Nun bekomme ich nichts mehr, wie muss ich mich verhalten. Bin völlig mittellos.


Antwort geschrieben am 19.01.2011 17:58:37
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchende,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

In jedem Fall müssen Sie fristwahrend Widerspruch gegen den Aufhebungs- bzw. Änderungsbescheid einlegen, damit dieser nicht rechtskräftig ist. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Änderungsbescheids. Dass „kein abgeschlossener Wohnraum" gegeben ist, kann nicht die Begründung für die Ablehnung der Zahlung der Kosten der Unterkunft sein. Auch in einer „WG" sind die angemessenen Wohnkosten zu übernehmen.

Grund für die Kürzung wird daher zum Beispiel sein, dass man davon ausgeht, dass Sie mit den weiteren Bewohnern eine Bedarfsgemeinschaft bilden, dass die Kostenaufstellung (Betriebskosten) nicht plausibel ist oder dass die gezahlten Beträge nicht zweckentsprechend verwendet wurden, das heißt dass das Amt vielleicht davon ausgeht, dass Sie tatsächlich für den bewohnten Raum keine Zahlungen leisten müssen.

Bei dem Amtsgericht Ihres Wohnsitzes können Sie aufgrund Ihrer Mittellosigkeit einen Beratungshilfeschein beantragen und sich dann für die konkrete Begründung des Widerspruches unter Vorlage des Bescheides bei einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

teilweise Aufhebung der Leistungen ( Hartz 4 ) | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-01-23
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
war sehr zufrieden, werde den auftrag erteilen



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Sozialrecht letzten Monat:

18
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
teilweise   Aufhebung   Leistungen   Hartz