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strittige Baurestforderung (WC-Kosten) - Rechtsanwaltsgebühr zahlen ?


| 14.07.2012 10:51 |
Preis: 30,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger




Wir haben einen grossen Rohbauauftrag gut abgewickelt bis zur Schlussrechnung bezahlt. Strittig ist die Zeitdauer der Vorhaltung des Bau-WC. Im Vertrag steht "Der Auftragnehmer verpflichtet sich die in der Leist.beschr. beschriebenen Arbeiten, Leistungen und Lieferungen sach- und fachgerecht gemäss den Vorgaben auszuführen ..." .."Das WC wird vom RB-Unternehmer gestellt und vorgehalten" . Die Firma sagt da steht kein Termin drin - aber im LV steht 8 Monate, d.h. bis Juli 2012. Am 2.5.12 mündlich und 25.5.12 und 1.6.12 schriftlich hat unser Architekt das WC gefordert und ggf. die Kostenstellung angedroht -> keine Reaktion . Tel. sagt die Chefin sie meint nach Fertigstellung ist das WC abzuziehen.Der Architekt hat trotzdem die Schlussrechnung abzgl.5% Sicherheitseinbeh. freigeben, wir überwiesen. Dann kam am 4.6.12 die Gewährleistungsbürgschaft mit Auszahlaufforderung zum 15.6.12, an die Auszahlung der 5% wurde am 15.6.12 schriftlich erinnert vom Rohbauer - ohne neuen Termin ; wir haben davon am 15.6.12 78% überwiesen; am 2.7.12 wurden wir erinnert bis 10.7.12 den Rest zu zahlen; habe dort angerufen, dass wir wegen dem WC einbehalten. Ich weiss leider noch nicht die WC-Kosten, von dem Ersatz-WC, das eine andere Firma gestellt hat.
Die Eintreibung über Anwalt wurde von dem Rohbauer nicht angekündigt.
Am 12.7.12 sendet ein Anwalt des Rohbauers eine Forderung an uns, bis 23.7.12 den Rest zu zahlen zzgl. 156,50 Euro Rechtsanwaltsgebühr wegen Verzug gemäss §280, 286 BGB + Zinsen.
Die 2 Fragen :
- habe wir noch eine Chance die WC-Kosten einzufordern bzw. einzubehalten ?
- müssen wir die Anwaltskosten zahlen ?
14.07.2012 | 16:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
101 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),


vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ihre Frage betrifft Fragen des privaten Baurechts und hier des Verzugs (Zahlungsverzug).

Ihre zweite Frage betrifft die Frage, ob Anwaltskosten (Mahnung per Anwaltsschriftsatz) als Teil des Verzugsschadens geltend gemacht werden können. Dann müssten sie Sich im Zahlungsverzug befunden haben.

Rechtsanwaltskosten, die durch den Zahlungsverzug des Schuldners (Schuldnerverzug) verursacht werden, können, typischerweise erst ab der 2. Mahnung als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden (BGH NJW 85,324). Ob eine erste Mahnung vorlag oder ausnahmsweise entbehrlich war (z.B. fester Zahlungstermin), müsste geprüft werden. Eine "Erinnerung" und eine weitere "Erinnerung" ist nicht mit einer Mahnung gleichzusetzen, könnte also nicht ausreichend gewesen sein das Rechtsanwaltskosten zur Rechtsverfolgung erforderlich werden.

Ihre erste Frage ist zu bejahen, wenn Sie Ihre Darstellung des Sachverhalts ggf. beweisen können. Hier ergibt sich durch Vertragsauslegung, daß der Rohbauer verpflichtet war für 8 Monate ein Bau-WC auf seine Kosten vorzuhalten. Hat er diese Leistung nicht oder nicht vertragsgerecht erbracht, ist ein Entgelt für diese Leistung auch nicht geschuldet, bzw. kann ebenfalls nach den Vorschriften des Schludnerverzugs Schadensersatz verlangt werden § 280 BGB.

Mein Tipp wäre es schnellstmöglich Ihren Schaden (die Kosten des Bau-WC ggf. zusätzlicher Kostenaufwand) zu beziffern und gegenüber dem Rohbauunternehmer bzw. dessen Rechtsbeistand (insoweit dieser hier mandatiert ist) geltend zu machen. Schlagen Sie vor die wechselseitigen Forderungen "aufzurechnen" § 387ff BGB , und machen Sie der Gegenseite notfalls klar, sie würden Ihren Schaden zur Not (falls es zu keiner gütlichen Einigung kommt) im Rahmen einer Widerklage geltend machen.

Selbstredend müsste vor einer Widerklage genau geprüft werden, ob die erforderlichen Beweise auf Ihrer Seite vorliegen.


Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben.

Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Ich hätte sollten Fragen offengeblieben sein Interesse an einer umfassenderen Mandatierung.


Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.




Mit freundlichen Grüßen



Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 14.07.2012 | 18:07

zu den Erinnerungen :
am 15.6. schrieb die Fa. : "Betr.Wohnhausbau.....der Betrag war bis 15.6.12 fällig. Wir bitten um baldige Überweisung des Betrags."
am 2.7. schrieb sie :
"Betr.Gew.leist.bürgschaft ....Wir bitten Sie den Fehlbetrag von 1.427 Euro bis zum 10.7.12 zu überweisen"
Das sind doch keine ordnungsgemässen Mahnungen, oder ?
Für die Auszahlung des Bürgschaftsbetrags gab es auch keinen festen Termin - also RA-Kosten ablehnen ?!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.07.2012 | 12:47

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

ich meine (ohne den Schriftverkehr etc. wirklich kennen zu können), man kann sich durchaus auf den Standpunkte stellen, daß es sich bei der anwaltlichen Mahnung um die erste gehandelt hat, für die keine (Anwalts-)Kosten anfallen.

Aufgrund der überschaubaren (wechselseitigen) Ansprüche sollten Sie versuchen (über den Anwalt) mit dem Bauunternehmer ins Gespräch zu kommen, was Ihre Forderungen betrifft.


Mit freundlichen Grüßen



Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-07-15 | 19:51


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Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
Weinheim

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