Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema zahlen.
Wir haben einen Bauvertrag abgeschlossen sind jetzt aber unschlüssig in der Schwebe ob wir mit der Firma weiterarbeiten. Für die geleistete Arbeit ist unstrittig gemäss Vertrag, dass der Fa. eine Aufwandsentschädigung zusteht. Jetzt haben wir darüber eine Rechnung mit 10 Tage Zahl.frist bekommen. Wir schätzen aber dass nur ca.50% davon gerechtfertigt sind. Das können wir nicht schnell klären, aber jetzt wollen wir unter Fristwahrung erst mal widersprechen ohne gleich einen Anwalt zu beauftragen, weil wir vielleicht doch noch mit der firma einig werden für die Zukunft. Der Geschäftsführer ist eigentlich ganz vernünftig. Aber natürlich wird er nicht einfach sagen, ja wir haben recht zahlt nur die Hälfte. Auf der anderen Seite wollen wir die Summe (12000) nicht so zahlen ! Wir könnten uns vorstellen einen unstrittigen Anteil (5000) zu zahlen.
Wie gehen wir da am besten korrekt vor ?
Antwort geschrieben am 30.11.2010 07:32:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Frage, ob der Bauvertrag konkrete Regelungen für den Fall einer Kündigung enthält,kann im Rahmen dieser Erstberatung nicht geklärt werden. Hier sollten Sie zu allererst nachschauen (lassen).
Sollten darin keine Regelungen zu dieser Frage enthalten sein, gilt § 649 BGB. Danach "ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Ihnen zugestellte Rechnung auch im Hinblick auf die vertragliche oder gesetzliche Regelung nur zu einem Teil berechtigt ist, sollten Sie die Positionen der Rechnung im Einzelnen durchgehen und jeweils entscheiden, ob Ihrer Meinung nach gerechtfertigt oder nicht.
Die Summe der dann von Ihnen für berechtigt erachteten Positionen überweisen Sie dann.
In einem Anschreiben sollten Sie der Rechnung im übrigen widersprechen und ggf. mitteilen, warum die nicht überwiesenen Positionen Ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt sind.
Mit freundlichen Grüßen
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