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Frage geschrieben am 08.03.2011 09:48:00

strafrecht

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 690
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema Strafrecht.
hallo
die bewährung von7monaten wegen untreue wurde wiedersprochen und strafantritt festgelegt.habe ein gnadengesuch gestellt und wurde abgelehnt. ich weiß die gründe nicht,bin nicht straffällig geworden,gehe einer geregelten arbeit nach,was ich auch dargestellt habe.kann ich dagegen noch was tun?


Antwort geschrieben am 08.03.2011 10:59:06
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Lindengraben 11, 44803 Bochum, Tel: 0234 300555, Fax: 0234 34734
Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage anhand der mitgeteilten Informationen.

Sie fragen an, ob Sie sich gegen die ablehnende Entscheidung der Gnadenbehörde wenden können. Ich gehe dabei davon aus, dass es sich um eine Entscheidung innerhalb des Bundeslandes Sachsen handelt, aus dem Sie die Frage gestellt haben.

Darüber hinaus gehe ich, ohne die konkreten Gründe für den Widerruf der Strafaussetzung zu kennen, davon aus, dass der Weg über das Gnadengesuch die letzte Möglichkeit darstellte. Anderenfalls hätten Sie seitens der Gnadenbehörde regelmäßig darüber informiert werden müssen.

Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens aus der Landesgnadenordnung.

Diese bestimmt in § 20, dass ablehnende Entscheidungen mit einfachem Brief und ohne Begründung bekannt gegeben werden. Die Begründung selbst wird in einem Gnadenheft hinterlegt. Insoweit stellt der von Ihnen dargelegte Sachverhalt keine Besonderheit dar.

Soweit Sie Ihr Gnadengesuch an den Leitenden Oberstaatsanwalt, oder den Generalstaatsanwalt gerichtet haben, haben Sie nach der ablehnenden Entscheidung nunmehr gemäß § 40 der sächsischen Gnadenordnung die Möglichkeit, sich mit einer Einwendung an den Minister der Justiz zu wenden, der dann abschließend über Ihren Antrag entscheidet.

Hierzu gilt es zu beachten, dass eine derartige Einwendung die Vollstreckung gemäß § 13 Absatz 1 der Gnadenordnung nicht hemmt, der Strafantritt also dadurch nicht aufgeschoben wird. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist es jedoch möglich, eine derartige Hemmung zu beantragen. Dies setzt in Ihrem Fall, angesichts der bereits vorliegenden ablehnenden Entscheidung, aufgrund von § 13 Abs. 5 Gnadenordnung allerdings voraus, dass neue erhebliche Gnadengründe glaubhaft gemacht werden können.

Sollte bereits die Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Gnadenwege erfolgt sein, wovon ich aber aufgrund des Geschilderten Sachverhalts nicht ausgehe, weise ich vorsorglich darauf hin, dass dieser Entscheidung mit einer Beschwerde binnen einer (!) Woche begegnet werden könnte.

Erlauben Sie mir abschließend noch den Hinweis, dass Vorgehensweisen im Gnadenwege regelmäßig äußerst geringe Aussichten auf Erfolg versprechen. Derartige Gnadenerweise sollen ausschließlich durch die Vollstreckung entstehende unbillige Härten vermeiden, die über die gewöhnlichen Folgen der im Urteil bemessenen Strafe hinaus gehen.
Angesichts dessen sollten Sie, sofern Sie ein Vorgehen gegen diese Entscheidung, oder weitere gnadenrechtliche Schritte erwägen einen auf dem Gebiet des Strafrechts tätigen Kollegen vor Ort aufsuchen. Dieser kann Ihren Fall nach Einsicht in die relevanten Unterlagen (Gnadenheft, Bewährungsunterlagen, usw.) beurteilen und Sie dahingehend beraten, ob es erfolgversprechende Ansatzpunkte für ein weiteres Vorgehen gibt.

Ich hoffe Ihnen an dieser Stelle einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen alles Gute.
Sollten noch Nachfragen bestehen nutzen Sie gern die für Sie kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichem Gruß


M. Düllberg
Rechtsanwalt

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Lindengraben 11
44803 Bochum


Telefon:0234 300555 / 888
Telefax:0234 34734
e-Mail: info@ra-duellberg.de
www.ra-duellberg.de
www.facebook.com/ra.duellberg
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.03.2011 11:10:31

giebt es die möglichkeit eines offenen vollzug,so das ich weiterhin meiner tätigkeit nachgehen kann.wenn ja wie und wo kann ich den antrag stellen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.03.2011 12:03:16

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Nachfrage zielt in eine völlig andere Richtung und ist insoweit grundsätzlich nicht mehr umfasst. Zudem können die Möglichkeiten des offenen Vollzuges anhand Ihrer Schilderungen kaum umfassend beurteilt werden.

Gleichwohl rate ich Ihnen, die Frage mit der JVA in welche Sie geladen wurden zu klären. Diese ist ausweislich des Vollstreckungsplanes des Landes Sachsen zunächst für den Vollzug zuständig. Sollte in der JVA ein offener Vollzug, der Ihnen die Arbeitsmöglichkeit erhält, möglich sein, können die Voraussetzungen hierfür in dieser überprüft werden.
Ansonsten kann dort eine Verlegung in eine andere Anstalt beantragt werden, soweit diese die hinreichenden Voraussetzungen bietet.

Mit freundlichem Gruß,
M.Düllberg
Rechtsanwalt

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