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Frage geschrieben am 08.11.2011 10:11:26

stornofreier Reiserücktritt vor Anreise aufgrund Baulärm?

Rechtsgebiet: Reiserecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 832
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

vor Kurzem buchten wir eine Pauschalreise über ein Online-Reisebüro/portal für eine Woche Spanien in einem Club ab dem 14.11.2011.
Am 04.11.2011 erhielten wir eine Email des Reisebüros mit der Information, dass der Reiseveranstaler soeben die Information übermittelte, dass direkt neben dem Club gerade mit einem Bau begonnen wurde und der Baulärm auf dem Clubgelände (Außenbereich sowie Innenbereich) zu hören sei. Der Reiseveranstalter bot einen Preisnachlass von 10%, oder alternativ eine Umbuchung auf eines der anderen Club Anlagen der Mittelstrecke an.

Da wir uns erholen möchten kommt für uns, unabhängig von Preisnachlässen, der Urlaub in diesem Club nicht in Frage. Und da wir bereits seit fast 2 Jahrzehnten Urlaub in Clubs dieser Marke machen, haben wir auch die anderen bereits besucht und möchten nicht umbuchen auf ein Anderes.
Noch am 04.11.2011 antworteten wir dem Online-Reisebüro und baten aufgrund des nun erheblichen Reisemangels um kostenlose Stornierung der Reise.
Am 06.11.2011 erhielten wir folgende Antwort:

"Leider ist es in Ihrem Fall nicht möglich, kostenfrei von der Reise zurückzutreten.
Es ist richtig, dass das Hotel ein wesentlicher Bestandteil der Buchung ist. Solange jedoch ein Hotel nicht ausfällt, ist es nicht möglich
kostenfrei zurückzutreten. Ihr ursprünglich gebuchts Hotel ist immernoch bewohnbar und auch die Katalogausschreibung trifft immer noch zu. Die Baustelle ändert an der Beschaffenheit des Hotels nichts. Somit ist der Reisebestandteil "Hotel" immernoch erfüllt. Die Einschränkungen
entschädigt Ihr Reiseveranstalter XXX mit einem Preisnachlass und der Möglichkeit einen kostenfreien Umbuchung.
Die Unannehmlichkeiten möchten wir entschuldigen.
Bitte lassen Sie uns wissen, wie wir verbleiben können. Gern fragen wir für Sie neue Alternativen an."

Selbstverständlich stand in der Katalogbeschreibung nichts von einer kommenden Baustelle. Bei einem Telefonat mit dem Reiseveranstaler am 07.11.2011 bestätigte man, dass eine kostenfreie Stornierung nicht möglich sei und bei Reiserücktritt eine umgerechnete Stornogebühr von ca. 85% des Gesamtpreises anfallen würde (da das Abflugsdatum schon bald ist).

Laut AGB des Reisebüros gelten bezüglich Stornierungen, Umbuchungen, etc. immer die AGB des jeweiligen Veranstalters. Hier ein kurzes Auszug des Unseren:
"6 Leistungs- und Preisänderungen
6.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine unentgeltliche Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt anbieten."

Wir wollten genau diesen Club besuchen und nicht irgendeinen anderen. Sind wir nun gezwungen umzubuchen und die Reise anzutreten, da wir ansonsten die Stornogebühren zahlen müssen, oder dürfen wir rechtlich ohne Stornogebühren von der Reise zurücktreten?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 08.11.2011 11:33:00
Rechtsanwältin Anna Göbel
Schlossplatz 4, 74564 Crailsheim, Tel: 07951 949719, Fax: 07951 949729
Vertragsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Reiserecht
Bewertungen: 21
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Sie sind in keinem Fall verpflichtet eine Umbuchung hinzunehmen sind.
Nach § 651i BGB kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Dadurch verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis, erhält dafür aber einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Rücktritt aufgrund einer autonomen Entscheidung des Reisenden erfolgt.
In Ihrem Falle möchten Sie ja aufgrund den Veränderungen der Reise, die aus der Sphäre des Reiseveranstalters stammen zurücktreten. Nach Ihren Schilderungen sind die Änderungen auch wesentlich. Demnach können Sie ohne Stornogebühren zurücktreten.
Dies ergibt sich auch aus den dargelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Ich hoffe Ihnen hiermit einen Überblick über die rechtliche Situation verschafft zu haben. Für die weitere Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.


Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung, die eine vollumfängliche Begutachtung nicht ersetzen kann und will. So kann durch das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Mit freundlichen Grüßen
A. Göbel
(Rechtsanwältin)

Rechtsanwaltskanzlei Göbel
Bahnhofstraße 7
72379 Hechingen

Telefon: 07471/7020941
Telefax: 07471/7020942

E-Mail: info@rechtsanwaltskanzleigoebel.de
www.rechtsanwaltskanzleigoebel.de

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stornofreier Reiserücktritt vor Anreise aufgrund Baulärm? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-11-08
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