ich halte eine stille Beteiligung an einer Ein-Mann-Firma e.K. seit September 2009. Der Vertrag sieht eine Gewinnbeteiligung und eine Rückzahlung der Einlage nach 5 Jahren vor. In 2009 und 2010 wurden, ohne daß mir diese Zahlen vorliegen (Jahresabschluss 2010 noch nicht gemacht)Verluste gemacht. Mitte 2011 erkrankte der Inhaber schwer und konnte bis heute seine Geschäfte nicht wieder aufnehmen; die Kosten laufen weiter als Verluste auf. Kann ich den Gesellschaftsvertrag aus wichtigem Grunde kündigen?Ich befürchte, meine Einlage dient der Finanzierung der Kosten und des Lebensunterhaltes. Welche Möglichkeiten habe ich, da mir mtgeteilt wurde, der Gewerbebetrieb könne auch im Moment noch nicht wieder aufgenommen werden?
Antwort geschrieben am 19.01.2012 15:23:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Koopstraße 20, 20144 Hamburg, Tel: 040/480678-0, Fax: 040/480678-48
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht
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vielen Dank für Ihre Fragen, die ich im Folgenden gern anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts - insbesondere ohne Kenntnis des Beteiligungsvertrages - beantworte.
Eine Grund für eine fristlose Kündigung ist Ihrer Sachverhaltsschilderiung nicht zu entnehmen.
Ein außerordentlicher Kündigungsgrund wäre gegeben, wenn der Unternehmer ohne Grund seine Tätigkeit eingestellt hat, oder die Beteiligungsmittel nicht vereinbarungsgemäß vom Unternehmer verwendet werden. Die Krankheit des Geschäftsinhabers ist typisches Unternehmerrisiko und stellt somit keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Finanzierung privaten Lebenshaltungskosten durch die Beteiligungsmittel müssten Sie beweisen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und stehe gegebenenfalls gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
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