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stille Beteiligung bei einer Firma e.K.


19.01.2012 09:49 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels




Guten Tag,
ich halte eine stille Beteiligung an einer Ein-Mann-Firma e.K. seit September 2009. Der Vertrag sieht eine Gewinnbeteiligung und eine Rückzahlung der Einlage nach 5 Jahren vor. In 2009 und 2010 wurden, ohne daß mir diese Zahlen vorliegen (Jahresabschluss 2010 noch nicht gemacht)Verluste gemacht. Mitte 2011 erkrankte der Inhaber schwer und konnte bis heute seine Geschäfte nicht wieder aufnehmen; die Kosten laufen weiter als Verluste auf. Kann ich den Gesellschaftsvertrag aus wichtigem Grunde kündigen?Ich befürchte, meine Einlage dient der Finanzierung der Kosten und des Lebensunterhaltes. Welche Möglichkeiten habe ich, da mir mtgeteilt wurde, der Gewerbebetrieb könne auch im Moment noch nicht wieder aufgenommen werden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema:
Firma e.K.
19.01.2012 | 15:23

Antwort

von

Rechtsanwalt Stephan Bartels
152 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich im Folgenden gern anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts - insbesondere ohne Kenntnis des Beteiligungsvertrages - beantworte.

Eine Grund für eine fristlose Kündigung ist Ihrer Sachverhaltsschilderiung nicht zu entnehmen.

Ein außerordentlicher Kündigungsgrund wäre gegeben, wenn der Unternehmer ohne Grund seine Tätigkeit eingestellt hat, oder die Beteiligungsmittel nicht vereinbarungsgemäß vom Unternehmer verwendet werden. Die Krankheit des Geschäftsinhabers ist typisches Unternehmerrisiko und stellt somit keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Finanzierung privaten Lebenshaltungskosten durch die Beteiligungsmittel müssten Sie beweisen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und stehe gegebenenfalls gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Koopstraße 20
20144 Hamburg

Tel.: 040/480678-0
Email: mail@rechtsanwalt-bartels.de

www.rechtsanwalt-bartels.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Hamburg

152 Bewertungen
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Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht