steuerlicher Verlustvortrag / Kindesunterhalt
16.04.2012 20:16 |
Preis: ***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei dem Verkauf einer Firma ist mir vor einiger Zeit ein hoher Verlust entstanden.
Durch diesen Verlust habe ich nun einen entsprechenden steuerlichen Verlustvortrag erhalten, durch den ich eine Steuerrückzahlung auf mein Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit erhalte.
Damals habe ich den Kindesunterhalt trotz dieser real entstandenen Verluste und somit auch negativem Einkommen (Ich hatte damals kein weiteres Einkommen) in gleicher Höhe rein aus meinem Vermögen weiter bezahlt. Der Verkauf der Firma war damals , Jahre nach der Trennung, zur Abwendung einer Insolvenz zweifelsfrei zwingend.
Die Frage ist nun, ob diese steuerlichen Rückerstattungen aus dem Verlustvortrag auf das unterhaltsrelevante Einkommen für einen Kindesunterhalt anzurechnen ist.
Mit freundlichen Grüßen
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Kindesunterhalt
Antwort vom
16.04.2012 | 21:17
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Steuererstattungen sind dem Einkommen zweifellos im Jahr des Anfalls hinzuzurechnen (vgl. BGH
FamRZ 1980, 984).
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen dazu selbstverständlich zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
16.04.2012 | 22:04
Sehr geehrter Herr Zuern,
viele Dank für die schnelle Antwort.
Das Steuererstattungen in dem Jahr des Anfalls zu berücksichtigen sind, war mir soweit bewusst.
Die Frage zielte eher darauf ab, ob eine Steuererstattung aus einem vorangegangenen Verlust auch unterhaltsrechtlich relevant ist.
Die entsprechenden Unterhaltsgrundsätze der verschiedenen OLGs gehen leider nicht im Speziellen auf Verlustvoträge als Grund für Steuererstattungen ein.
Schliesslich handelt es sich um einen geringen Ausgleich für einen vorangegangenen Vermögensverlust. Insofern würde ich es nicht als zusätzliches Einkommen sondern als eben diesen Ausgleich für verlorenes Vermögen sehen. Das Vermögen ist ja nun nicht unterhaltsrelevant.
Ein weiteres Argument wäre es, dass der Unterhalt zur Zeit des Verlustes in unverminderter Höhe (oberhalb der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabele) weitergezahlt wurde.
Profan gesagt: Der Unterhalt wurde durch den Verlust nicht beeinflusst, warum dann, wenn dieser Verlust (teilweise) durch die Steuererstattung ausgeglichen wird ?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.04.2012 | 08:39
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ihre Steuererstattung wird unterhaltsrechtlich relevant mit dem Anfall bei Ihnen. Der Grund der Rückzahlung spielt keine Rolle, es wird als Zufluß und damit als Einkommen gewertet.
Unterhaltsrechtlich spielt Vermögen auch nur eine ganz untergeordnete Rolle (und damit ein Vermögensverlust), weil es auf das Einkommen ankommt. Sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein massgeblicher Teil des Einkommens, sinkt das üfr die Berechnung des Unterhalts massgebliche Einkommen mit einem Wegfall. Unterhaltsrechtlich wäre das zu berücksichtigen durch Reduzierung, später dann wieder zu erhöhen durch die Steuerrückzahlung.
Massgeblich ist also immer das jeweils aktuelle Einkommen.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt