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Frage geschrieben am 12.03.2010 23:01:37

steuerliche Berücksichtigung eines Neubaus, der vermeitet werden soll

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 860
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Wir haben in den vergangenen drei Jahren ein Doppelhaus gebaut, dass dieses Jahr fertig und ab Mai vermietet wird.

Zu 95 % haben wir das Haus in Eigenleistung gebaut.

Dafür sind incl. Grundstück ca. 200.000,- € Material und
3000 Stunden angefallen.

Wie können wir daraus steuerliche Vorteile geltend machen?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.03.2010 00:45:22
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
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Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen und unter Berücksichtigung des von Ihnen gebotenen Honorars beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Da Sie die Immobilie vom Zeitpunkt der Fertigstellung an zum Zwecke der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (ich unterstelle: Privatvermögen; Vermietung zu reinen Wohnzwecken) verwenden werden, können Sie die Anschaffungs-/Herstellungskosten ab Fertigstellung (nur) im Wege der Abschreibung (AfA) nach § 7 Abs. 4 Nr.2a EStG (2% p.a.) als Werbungskosten steuermindernd geltend machen.

Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten, soweit diese auf das Gebäude entfallen - also ohne die (ggf. anteiligen) Anschaffungskosten für den Grund und Boden, da insoweit ein sog. nicht abnutzbares unbewegliches Wirtschaftsgut gegeben ist.

Zu den Herstellungskosten des Gebäudes zählen z.B. auch die von Ihnen angeführten Materialkosten. Die erwähnten Eigenleistungen allerdings sind (bereits mangels Aufwandcharakters) nicht zu berücksichtigen (vgl. z.B. BFH v. 01.10.1985, IX R 58/81, BStBl 1986 II Seite 142).

Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend gedient zu haben und verbleibe


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steuerliche Berücksichtigung eines Neubaus, der vermeitet werden soll | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2010-03-19
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