Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema Anerkennung.
Hallo,
ich hatte diese Frage bereits einmal gestellt und musste mich dann erst anmelden: Falls die Frage also beantwortet wurde, brauche ich es nicht 2x:
Ich hab mit einem Online-Studiengang BASA-Online das Studium Soziale Arbeit (B.A.)in Hessen 2009 absolviert. Dabei habe ich keine staatliche Anerkennung gemacht, da dies ein Praktikumsjahr mit Lohnverzicht bedeutet hätte.
Inzwischen leite ich erfolgreich eine Kita und will nicht aus dem Beruf aussteigen, für eine lächerliche staatliche Anerkennung.
Gibt es ein Bundeland, in dem ich die staatliche Anerkennung schriftlich beantragen kann (habe Wohnsitz und Arbeitsplatz in Hessen), ohne Kolloquium, Praktikum etc.?
Wie mache ich das und wohin wende ich mich?
Welche Voraussetzungen / Unterlagen benötige ich dann?
Antwort geschrieben am 09.08.2011 11:56:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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die Frage wurde zumindest in den letzten zwei Tagen noch nicht beantwortet.
Deswegen möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Als einfache Möglichkeit käme der Weg zum zuständigen Wissenschaftsministerium in Hessen in Betracht mit der Bitte um staatliche Anerkennung wegen Ihres Berufes und der dabei bereits gesammelten praktischen Erfahrungen.
Hier gibt es die Möglichkeit, dass das Ministerium dieses außerhalb der Regel anerkennt.
Voraussetzung dafür ist jedoch ein Antrag unter Beifügung der Zeugnisse und einer Bestätigung Ihres Arbeitgebers, ab wann und wie lange Sie bereits in dem Beruf tätig gewesen sind und welche Arbeitsbereiche es umfasst.
Wenn dies nicht klappen sollte, bestünde noch die Möglichkeit, eine Anerkennung in Nordrhein-Westfalen zu beantragen, da hier das Anerkennungsjahr (Praktische Jahr) nicht mehr notwendig ist.
Für eine derartige Anerkennung in diesem Bundesland, müssten Sie jedoch Ihren (Haupt-)Wohnsitz in dieses Bundesland verlegen, wobei Sie sich dort mindestens 183 Tage im Jahr aufhalten müssen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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