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Frage geschrieben am 19.08.2010 19:24:45

spanisches Gesellschaftsrecht

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 721
Eine spanische S.A.e.L. ist per Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung liquidiert und der Erlös den Ge-sellschaftern zugeteilt worden.
Die Schlussbilanz ist im spanischen Handelregisteranzeiger ver- öffentlicht worden.
Die Einspruchsfristen dagegen nach Art. 115 und 116 LSA sind abgelaufen.
Mit der Vermögensverteilung wurde jedoch noch nicht begonnen.

Fragen:
Kann der Liquidierungs-(nicht! Liquidations-)beschluss aufgehoben werden? Wenn ja, wie und mit welchen Folgen (Fortsetzung der Liquidation oder der Erwerbstätigkeit der S.A.e.L. bzw. S.A.)?
Da das spanische LSA selbst dazu ja nichts sagt, wäre eine Ant-wort mit Angabe der Rechtsgrundlage super.


Antwort geschrieben am 21.08.2010 07:03:29
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich gerne anhand der von Ihnen vorgenommenen Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Das spanische Konkursverfahren richtet sich nach „Ley 22/2003 vom 9. Juli 2003, BOE Nr. 164 vom 10. Juli 2003, S. 26905".
Die Liquidierung einer Gesellschaft ist stets die Alternativlösung zum Vergleich. Sie wird grundsätzlich auch nur auf ausdrücklichen Antrag eröffnet und auch nur dann, wenn es keinen Fortschritt bei der Erreichung eines Vergleichs mit den Gläubigern gibt, bzw. der Erfüllung eines Vergleichs.
Die Liquidation bzw. das Konkursverfahren ist dann beendet, wenn die Abwicklung der Güter und Rechte des Schuldners und die Zahlung der Erlöse an die Gläubiger erfolgt sind. Davor kann eine Beendigung des Verfahrens nicht erfolgen, sofern noch Güter vorhanden sind oder damit zu rechnen ist, dass Güter oder Rechte als Aktiva in die Konkursmasse überführt werden können.
Der Liquidierungsbeschluss kann grundsätzlich dann aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig ist. Hierfür müsste ein entsprechendes Rechtsmittel eingelegt werden. Sofern ein Vergleich oder dessen Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt noch zustande kommt oder durchgeführt werden soll, würde die Liquidation „verlassen" werden und die Gesellschaft würde grundsätzlich erstmal weiterlaufen. Hierzu würde der Liquidierungsbeschluss aufgehoben. Im Rahmen dieser dann eisetzenden Eigenverwaltung nach Art. 40 LC würden Sie dann die Geschäfte entsprechende führen.
In Ihrem Fall ist das gesamte Verfahren aber schon recht weit fortgeschritten. Es ist unter diesen Umständen nach meiner Einschätzung wohl auch nicht mehr mit einer Aufhebung des Beschlusses aus rechtlichen Gesichtpunkten zu rechnen. Würde allerdings dies doch noch geschehen (in dem wohl sehr unwahrscheinlichen Fall), dann würden Sie die Führung der Geschäfte übernehmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen zu Ihrer Frage behilflich sein. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung wird kann und soll hier nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.08.2010 12:07:40

Sehr geehrter Herr RA Winkler,

die Liquidation der Gesellschaft wurde nicht zur Abwendung eines Konkurses beschlossen, sondern um die Geschäftstätigkeit mit Gewinn zu beenden. Die Schlussbilanz weist dementsprechend nur Aktiva aus und keinerlei Verbindlichkeiten (eidesstattliche Versicherung des Liquidators ist mit Bestandteil des Liquidierungsbeschlusses).

Kann eine so liquidierte S.A.e.L. nochmals "zum Leben erweckt" werden? Oder besteht ein Rechtsanspruch der Aktionäre auf Herausgabe des quotalen Anteils am Liquidationsergebnis mit anschließender Löschung der Gesellschaft?

Besten Dank schon Mal für Ihre weitere Auskunft.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.08.2010 09:47:35

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsabgeben gerne wie folgt beantworten:

Eine Liquidierung der Gesellschaft bzw. der Abschluss des Konkurses kann in der Regel nur dann erfolgen, wenn keine Aktiva mehr vorhanden sind, mithin wenn die Abwicklung aller Güter und Rechte erfolgte und die Erlöse an die Gläubiger ausgezahlt worden sind. Dazu gehört auch die anteilsmäßige Auszahlung des Liquidationserlöses an die Teilhaber. Da diese keine Möglichkeit mehr haben, ihre Investitionen anderweitig zu realisieren, besteht ein entsprechender Anspruch. Es besteht eine entsprechende Haftung der Gesellschaft.
Dagegen sehe ich allerdings nach m.E. keine Möglichkeit, dass die Gesellschaft durch Einflussnahme Dritter bzw. der Aktionäre „aufrechterhalten" bzw. die Erwerbstätigkeit fortgesetzt wird.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage zufrieden stellend beantwortet zu haben. Hinweisen möchte ich dar-auf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung anhand Ihrer Sachverhaltsschil-derung bieten kann. Eine umfassende Rechtsberatung, in Ihrem Fall auch ggf. durch einen spanischen Anwalt, kann und soll hier nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
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