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Frage geschrieben am 25.02.2010 12:49:17

sozialversicherungsrechtlich selbstständig oder nicht?

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 763
Guten Tag,

Als Eigentümer einer kleinen GmbH habe ich folgende Frage:

Im Juni letzten Jahres habe ich eine kleine GmbH gegründet und halte die Anteile zu 100%.
Geschäftsführer ist ein Freund von mir.

Da wir die Umsatzentwicklung abwarten wollten, haben wir uns erst zum 01.11.09 zum ersten mal Löhne ausbezahlt und erst zu diesem Zeitpunkt bei den Kassen angemeldet. Bis dahin war ich bei meiner Mutter mit krankenversichert (hatte ja keine Anstellung und kein Einkommen), danach wollte ich als Angestellter (der ich ja auch bin) versichert werden.
Anfänglich war das für die gesetzliche Kasse kein Thema, jetzt auf einmal soll ich mich freiwillig versichern und zwar rückwirkend ab Gründungsdatum der Firma, da ich selbstständig sei und auch entsprechend Beiträge nachzahlen. Kann das so sein? Ab welcher Anteilshöhe in Prozent bin ich nicht mehr selbstständig, sondern nur noch Investor( kann ja auch Aktien kaufen ohne selbstständig zu sein, oder?)
Freue mich auf eine schnelle Antwort

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 25.02.2010 13:51:01
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
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Sehr geehrter Ratsuchender,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Gegensatz zu einer selbständigen Tätigkeit ist § 7 Abs 1 SGB IV.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig, in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden ist. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

In einem Urteil vom 25.01.2006, Az. B 12 KR 30/04 R, hat das BSG aber auch entschieden, dass bei einem Alleingesellschafter grundsätzlich ein Beschäftigungsverhältnis ausgeschlossen ist. Derartige Gesellschafter haben auf Grund ihrer gesellschaftsrechtlichen Position letztlich auch die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer und unterliegen damit nicht ihrerseits dessen Weisungsrecht. Im Einzelnen verweise ich auf jene Entscheidung, welche auch diverse weitere Urteile zu dem Thema benennt.

Dass ein GmbH-Gesellschafter, der in der GmbH angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, auch Beschäftigter (das heißt Nichtselbständiger) sein kann, hat der BSG bisher nur bei Minderheitsgesellschaftern entschieden (siehe Urteil vom 23. Juni 1994, Az. 12 RK 72/92, und vom 17. Mai 2001, B 12 KR 34/00 R).

Insoweit entspricht die Einschätzung der Krankenkasse den Gesetzen und der Rechtsprechung des BSG.

Es kommt leider häufiger vor, dass der Status, ob jemand Beschäftigter oder Selbständiger ist, erst im Nachhinein festgestellt wird. Um solche Unsicherheiten über den Status zu vermeiden, gibt es das sogenannte Statusanfrageverfahren nach § 7a SGB IV. Zuständig hierfür ist die Deutsche Rentenversicherung.

Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de


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