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Frage geschrieben am 22.08.2010 16:35:34

sozialbetrug

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1521
guten tag

ich habe eine frage.ich habe voriges jahr leistungen vom job-center bekommen habe dazu ohne diesen einen 400 euro job anzugeben diese haben mich jetz angezeigt.ich habe es dem job center zu spät gesagt trotzdem haben diese mich angezeigt.die verjährung wäre der 30.8.10 gewesen.da ich wegen schwarzfarhen verurtewilt worden bin habe ich die frage was erwartet mich im falle einer verurteilung.
mfg r.sandoz


Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Sie sind verpflichtet gegenüber dem Job Center anzuzeigen, wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen und daraus Einnahmen erzielen. Hierüber werden Sie auch in den Bescheiden und bei Antragsstellung belehrt.
Es liegt also ein Betrug zu Lasten des Job Centers vor. Zunächst läuft ja noch das Ermittlungsverfahren, wenn ich Sie richtig verstehe. Ob Sie angeklagt werden, oder ob das Verfahren auf andere Weise erledigt werden kann, hängt vorallem davon ab, wie hoch der Schaden ist.
Es muss also ermittelt werden, in welcher Höhe Sie überzahlt worden sind, weil ja nicht das ganze Einkommen auf Ihren SGB II Bedarf angerechnet wird.

Die Vorverurteilung wegen Schwarzfahrens sollte kein Problem sein und wirkt nicht straferhöhend. Im schlimmsten Fall müssten Sie mit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung rechnen. Neben der Schadenshöhe ist aber auch von Bedeutung, ob Sie den Schaden wiedergutmachen. Sie sollten sich hier um eine schnelle Regelung bemühen.

Ich rate Ihnen einen Anwalt einzuschalten.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.08.2010 17:21:47

guten tag

ich schulde dem job-center insgesamt 1200 euro habe davon 200 euro bereits zurückgezahlt.soll ich mit dem job-center direkt eine regelung finden oder soll ich dies über einen anwalt laufen lassen.
mfg r.sandoz
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.08.2010 18:09:27

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Zahlungsregelung mit dem Job Center können Sie alleine treffen. Einen Anwalt sollten Sie im Strafverfahren aber spätestens einschalten, wenn Sie angeklagt werden sollten. Angesichts der Schadenshöhe sehe ich Chancen, dass man evtl. eine Einstellung nach § 153 a StPO erreichen könnte. Hier wird auf eine Anklage verzichtet, dem Beschuldigten wird aber eine Auflage erteilt, die erfüllt werden muss. Dies kann eine Geld- aber auch eine Arbeitsauflage sein. Sie sollten versuchen eine derartige Einstellung zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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