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Frage geschrieben am 04.09.2010 20:27:58

sofortige Beschwerde im ZV-Verfahren

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1237
Guten Tag.

In einem ZV-Verfahren wurde die sofortige Beschwerde gegen eine
Entscheidung des Vollstreckungsgerichts eingelegt.

Warum erhalte ich nun einen Beschluss vom AG, mit dem Inhalt , dass meine Beschwerde der Sache nicht abhilft ?
Ist ddas Beschwerdegericht nicht das LG ?
Warum entscheidet ein Rechtspfleger des AG über eine Entscheidung des AG ?


Antwort geschrieben am 04.09.2010 22:09:07
Rechtsanwältin Gabriele Koch
Großfriedrichsburger Straße 13, 81827 München, Tel: 089 4306522, Fax: 089 4397961
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Allen Beschwerdeverfahren ist ein sogenanntes Abhilfeverfahren vorgeschaltet, das heißt, um die Gerichte nicht unnötig zu belasten, erhält zunächst das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, Gelegenheit, diese zu überprüfen und der Beschwerde ggf. selbst abzuhelfen.

Hilft das Gericht der Beschwerde nicht ab, schickt es dem Beschwerdeführer das Schreiben, das Sie erhalten haben und legt die Beschwerde dem Beschwerdegericht vor. Dieses entscheidet dann, ob die Beschwerde statthaft ist, ob sie fristgerecht eingelegt wurde und außerdem, ob sie begründet ist (§ 572 ZPO). Beschwerdegericht ist, wie Sie richtig annehmen, das Landgericht.

Ich hoffe, Ihnen damit einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.09.2010 22:13:31

ich bedanke mich dafür !


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.09.2010 22:19:45

Gerne

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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