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123recht.net Rechliches Wörterbuch
Vergleich
(vgl. § 779 BGB für den zivilrechtlichen Vergleich) Der Vergleich ist ein Vertrag zwischen den Parteien, der einen Kompromiss darstellt ("gegenseitiges Nachgeben") und ein ungewisses Rechtsverhältnis aus der Welt schafft. Man unterscheidet zwischen einem außergerichtlichen Vergleich und dem Prozessvergleich, der vor dem Richter geschlossen wird. Auch im Verwaltungsverfahren können Vergleiche geschlossen werden.
Im Strafrecht ist in Deutschland allerdings ein Vergleich aufgrund des Strafanspruches des Staates unzulässig

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