Antwort geschrieben am 30.12.2011 04:27:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 171
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
zunächst ist festzuhalten, dass Geld nur dann ins komplette Eigentum übergeht, wenn das fremde Geld mit dem eigenen vermischt wird, also Sie beispielsweise eigenes Geld mit den von Ihnen verwahrten Fremdgeldern vermengen würden (z.B. selber Geldbeutel, Kasse Umschlag etc..).
Insoweit müssten Sie diesbezüglich peinlichst genau darauf achten, dass Fremdgelder gesondert verwahrt werden, um die Eigentumsverhältnisse in juristische Sicht nicht zu gefährden.
Die NAchweise über die Eigentumsverhältnisse können sie dann im rahmen von Kaufverträgen oder Quittungen, Aufträgen oder Kundenbestätigungen führen.
Ansonsten zielt Ihre Frage – wenn ich Sie richtig verstehe – mehr auf die Zollkontrollen der Bargeldaus- und Einfuhrbeschränkungen ab:
Der Verkehr mit Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht.
Jede natürliche Person, die in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist und Barmittel in Höhe von 10000 EUR oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag gemäß dieser Verordnung bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, anmelden.
Dabei müssen Sie Angaben
a) zum Anmelder, einschließlich Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit,
b) zum Eigentümer der Barmittel,
c) zum vorgesehenen Empfänger der Barmittel,
d) zu Höhe und Art der Barmittel,
e) zu Herkunft und Verwendungszweck der Barmittel,
f) zum Reiseweg,
g) zum Verkehrsmittel.
machen.
Soweit Sie unter der Freigrenze von 10.000 € bleiben haben Sie aber keine weitergehenden zollrechtliche Pflichten im Rahmen der EU zu beachten.
Die Anmeldung der Barmittel über 10.000 € erfolgt beim Zollamt bei der Ein- oder Ausreise mittels Anmeldeformular ZA 292. Dieses befindet sich in der Formularsammlung der Website des Bundesministeriums für Finanzen sowohl in Deutsch als auch in Englisch bzw. liegt in den Zollämtern auf. https://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/FormDB/show_mast.asp
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930) oder sich gerne auch über unsere Online-Kanzlei www.onlinerechtsanwaltskanzlei.de mit mir in Verbindung setzen.
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer daher auch kostengünstigeren Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
__________________________________________________________________________________
*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.12.2011 22:42:57
wenn ich innerhalb der eu unterwegs bin brauche ich einen nachweis und gegebenenfalls jeweils fuer jedes land eine uebersetzung? kann das fremdes geld bei mir beschlagnahmt werden wenn ich ich in dem jeweiligen land noch offene bussgelder habe?
wenn ich innerhalb der eu unterwegs bin brauche ich einen nachweis und gegebenenfalls jeweils fuer jedes land eine uebersetzung? kann das fremdes geld bei mir beschlagnahmt werden wenn ich ich in dem jeweiligen land noch offene bussgelder habe?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.12.2011 18:18:55
Grundsätzlich verhält es sich bei der Vollstreckung so, dass natürlich nur das vollstreckt werden darf, was dem jeweiligen schuldner auch gehört, also in sienem Eigentum steht.
Allerdings gibt es gewisse Vermutungen dafür, wann etwas im Eigentum eines schuldners steht, z.B. dann wenn er im Besitz - in Ihrem Fall von Geld - ist.
Daher benötogen Sie natürlich und in jedem Falle immer einen NAchweis darüber wem das von Ihnen verwahrte Geld gehört!
Wie gesagt ganz wichitg ist auch die getrennte Aufbewahrung des Geldes!
Ich hoffe Ihnen damit die Nachfrage beantwortet zu haben, notfalls setzen Sie sich bitte jederzeit nochmals über info@akmuc.de mit mir in Verbindung.
Ich wünsche Ihnen ein frohes neues Jahr,
Ihr
Alexander Stephens
Grundsätzlich verhält es sich bei der Vollstreckung so, dass natürlich nur das vollstreckt werden darf, was dem jeweiligen schuldner auch gehört, also in sienem Eigentum steht.
Allerdings gibt es gewisse Vermutungen dafür, wann etwas im Eigentum eines schuldners steht, z.B. dann wenn er im Besitz - in Ihrem Fall von Geld - ist.
Daher benötogen Sie natürlich und in jedem Falle immer einen NAchweis darüber wem das von Ihnen verwahrte Geld gehört!
Wie gesagt ganz wichitg ist auch die getrennte Aufbewahrung des Geldes!
Ich hoffe Ihnen damit die Nachfrage beantwortet zu haben, notfalls setzen Sie sich bitte jederzeit nochmals über info@akmuc.de mit mir in Verbindung.
Ich wünsche Ihnen ein frohes neues Jahr,
Ihr
Alexander Stephens
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