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Frage geschrieben am 04.06.2009 15:43:50

schwangere freundin

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2332
sehr geehrte damen und herren,
meine frage: ich habe eine freundin, sie ist kroatin und lebt seid ihrer geburt in deutschland. hat hier die grundschule und weiterführenden schulen besucht. ihre eltern hatten hier einen asyantrag gestellt und auch bekommen. jedoch sind sie vor ein paar jahren (zwei, drei) wieder nach kroatien abgeschoben worden.
seit dem wohnt meine freundin illegal hier, kein ausweiß ,keine aufenthaltsgenehmignung.
sie hat im prinzip ihre heimat nie kennen gelernt. wie es das glück( in dem fall vielleicht auch unglück will) ist sie seid kurzem von mir schwanger. ich bin deutscher mit ausweiß etc.
heiraten wollten wir eigentlich noch nicht, welche anderen möglichkeiten gibt es das sie sich hier wieder legal aufenthalten kann. wie kommt sie an eine arbeitsgenehmigung? sie ist zur zeit nicht krankenversichert! welche kosten kommen auf mich als vater zu?

mfg.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.06.2009 16:25:26
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Zunächst hat Ihre Freundin die Möglichkeit, eine Aufenthatsgenhemigung zu beantragen.

Diese wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und eines entsprechenden Aufenthaltszweckes gewährt. Aufenthaltszweck kann dabei sein: Studium, Erwerbstätigkeit, Aufenthalt aus politischen, humanitären oder völkerrechtlichen Gründen sowie ein Aufenthalt aus familiären Gründen.

Auf Grund mangelnder Angaben im Sachverhalt kann nicht beurteilt werden, ob einer der genannten Gründe vorliegt. Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen kann jedoch erst auf Grund einer Eheschließung oder nach Geburt des Kindes erteilt werden.

Weiterhin sollten Sie in Erfahrung bringen, ob Ihre Freundin, sofern diese in der Bundesrepublik geboren wurde, nicht über eine eigenständige Aufenthaltsgenehmigung verfügte und wenn ja, wie der Status dieser ist.

Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit setzt wiederum grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung voraus.

Als Kindesvater sind Sie Ihrem Kind zum Unterhalt verpflichtet. In diesem Zusammenhang haben Sie auch die Verpflichtung, anfallende Krankenkosten zu tragen. Jedoch besteht die Möglichkeit, das Kind im Rahmen Ihrer Krankenversicherung in deren Schutz einzubinden.

Hinsichtlich der Kindesmutter sind Sie dieser zum Unterhalt verpflichtet. Dies schließt bei entsprechender Leistungsfähigkeit den Ersatz der durch die Schwangerschaft und Entbindung verursachten Krankenkosten ein.

--

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.06.2009 17:27:38

sehr geehrter herr elster,

danke erst einmal für die prompte antwort.
sie schrieben:
Weiterhin sollten Sie in Erfahrung bringen, ob Ihre Freundin, sofern diese in der Bundesrepublik geboren wurde, nicht über eine eigenständige Aufenthaltsgenehmigung verfügte und wenn ja, wie der Status dieser ist.

wie kann ich denn ihren status in erfahrung bringen ohne gefahr zu laufen das sie ausgewiesen wird. sie selbst kann dann wohl nicht zur ausländerbehörde gehen und an dritte werden diese informationen nicht gegeben.

mfg.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.06.2009 17:50:49

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Möglichweise kann an Hand von noch vorhandenen Unterlagen etwas über den früheren Aufenthaltsstatus Ihrer Freundin herausgefunden werden. Hieraus könnten sodann Rückschlüsse auf die derzeitige Rechtslage gezogen werden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Nachfrage an die Eltern Ihrer Freundin zu richten. Auch diesbezüglich könnte aus den Eltern Ihrer Freundin vorliegenden Unterlagen eine Information gewonnen werden, welche in der derzeitigen Situation hilfreich wäre.

Sofern entsprechende Unterlagen noch vorhanden sind, sollten Sie unter Vorlage derselben einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen und mit diesem eine auf den konkreten Fall angepasste Verfahrensweise erarbeiten.

Ich hoffe, Ihnen behilflich gewesen zu sein und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 05.06.2009 11:18:13

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

erlauben Sie mir bitte, meine Antwort um einige Ausführungen zu ergänzen.:

Neben den bereits genannten Möglichkeiten sollten Sie zuwarten, bis die Schwangerschaft fortgeschritten ist. Drei Monate vor dem Entbindungstermin, wobei Sie sich diesen Termin durch einen Arzt bestätigen lassen sollten (z.B. Mutterpass), kommt die Erteilung einer Duldung in Betracht. Zwingend unmöglich wird eine Abschiebung ab 6 Wochen vor der Geburt.

Sie sollten die genannten Zeiträume also abwarten und sodann die zuständige Ausländerbehörde aufsuchen.

Wenn das Kind geboren wird, wird eine Aufenthalsterlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt. Hierbei sind weder ein zu sichernder Lebensunterhalt noch der illegale Aufenthalt relevant. Sollte Ihrer Freundin in diesem Zusammenhang lediglich eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, sollte hiergegen im Wege des Widerspruchs bzw. im Klagewege vorgegangen werden.

Beachten sollten Sie in jedem Fall, gegenüber der Ausländerbehörde keine Angaben zur Dauer des illegalen Aufenthalts zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

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