schulrechtl. Versorgungsausgleich BGH Beschluß v. 17.11.2004 XIIZB 46/01
| 19.12.2011 16:18
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Das Scheidungsurteil sieht vor,"daß ein Aus-
gleich zugunsten der Ehefrau (mir) gem. § 1587 b. Abs. 1 durch Splitting und ein weiterer Betrag gemäß § 3 b, Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch Super-Splitting vorzunehmen ist. Wegen des über-
schießenden Betrags der Betriebsrentenanwart- schaft findet bei vorliegen der weiteren gesetzl. Voraussetzungen gem. §2VAHRGVersorgungs-ausgleich statt." Nach Eintritt der Rente wurde über das Amtsgericht bei der betriebl.Unterstütz-skasse um Nachberechnung gebeten mit dem Ergebnis, daß ein zusätzl. zu zahlender Betrag ermittelt wurde, der in eine Lohnsteuerkarte eingetragen wurde. Mein Ex-Ehemann ist vor er in Rente gehen konnte, verstorben.Bedingt durch Wiederverheiratung wird der Betrag zurückgefordert. Besteht diese Forderung zu Recht? Auf die Bitte der Zusendung des betriebl. Regelwerks wurde wiederholt nicht reagiert.Auf die Wiederverheiratungsklausel wurde ich von keiner Seite hingewiesen.
19.12.2011 | 17:01
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen des Versorgungsausgleiches bleibt es bei den Ansprüchen, da es lediglich um die Zeit der Ehejahre geht, unabhängig von Wiederverheiratung oder Ableben der Partner. Hier können keine Rückforderungen geltend gemacht werden.
Wenn es jedoch um einen Unterhaltsanspruch geht erlischt dieser mit Wiederverheirat gem.
§ 1586 BGB.
Wenn es um den ersteren Fall geht, sollten Sie gegen einen eventuellen behördlichen Bescheid auf jeden Fall Widerspruch einlegen und Akteneinsicht verlangen, um den Bescheid nicht bestandskräftig werden zu lassen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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Nachfrage vom Fragesteller
19.12.2011 | 19:51
Es handelt sich nicht um einen behördlichen Bescheid sondern der Betrag wird von der betrieblichen Unterstützungskasse zurückgefordert. Der Beschluß des Amtsgerichts besagt, daß wegen des überschießenden Betrags der Betriebsrentenanwartschaft bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 2 VAHRG der schuldrechtl. Versorgungsausgleich Anwendung findet.Diese Berechnung wurde gemacht und die Antragsgegnerin wurde zur Zahlung einer monatl. Rente verpflichtet, die nun zuurückgefordert wird wegen Wiederverheiratung. Ist das in Ordnung? Danke und einen schönen Abend.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.12.2011 | 19:59
Sehr geehrte Fragestellerin,
wie bereits erwähnt kann im Rahmen eines Versorgungsausgleichs eine Wiederheirat keine Rolle spielen, lediglich beim Thema Unterhalt, um den es hier aber nicht geht.
Möge die Kasse bitte die Rechtsgrundlage dafür nennen. Gern können Sie sich in diesem Fall weiter kostenlos an mich wenden, da mir für Ihren Fall keine einfällt, die eine Rückforderung möglich machen würde.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt