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schlechte Ware bei gelieferten Granitpflastersteinen


| 19.07.2012 16:07 |
Preis: 35,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Markus Koerentz




Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe Granitpflstersteine-hell gekauft um diese bei meinen neuen Terrasen Granitplatten, dazwischen zu verlegen. Jetzt stellte sich heraus, dass bei der Granit-Pflaster- Lieferung, es sich um einem Teil von minderwertigen Steinen handelt. Diese Steine sind Eisenerz-haltig und haben sich dunkel-gelb gefärbt. Ein Teil der Steine ist betoniert und ein Teil ist lose in der sehr großen Terrasse verlegt.Da die Firma nicht bereit war meine Reklamation gleich zu erledigen ( bereits seit 6 Wochen )habe ich die Baustelle (Terrassenerneuerung) eingestellt um die Bearbeitung der Reklamation abzuwarten.
Jetzt will der Baustoffhändler, dass ich die Terassee abrüttle also fertigstelle, damit er mit einem Rostumwandler die Pflastersteine aus- bzw. abwaschen kann. Ich bin der Meinung, dass es
mit einem Rostumwandler nicht getan ist, da dieser sehr viel Dreck macht, und ich denke durch, dass viele Wasser das benötigt wird (Schmutzbrühe ) werden meine sehr teuren Granit-Platten beschädigt (Rostwasser). Da ich nicht bereit bin die Terrasse abzurütteln und auch nicht bereit bin, die Steine zu bezahlen (1.000,-- Euro so hoch ist der Schaden wenn man die Steine austauschen muss )will mich jetzt der Baustofflieferant verklagen auf Zahlung der 1.000,-- € .Welche Rechte habe ich bzw. wie muss ich jetzt vorgehen. Ich möchte einen Austausch der Steine erreichen. Ich gehe davon aus, dass auch in Zukunft es weitere Pflasterstein-Verfärbungen gibt, daher möchte ich auch nach dem evtl. 1. Auastausch der Steine einen Einbehalt vornehmen.
Vielen Dank.
19.07.2012 | 17:59

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Markus Koerentz
53 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworte:


In Ihrem Fall geht es vorrangig um eine kaufrechtliche Nacherfüllung gemäß § 439 BGB.


1.

Gemäß § 439 Abs. 1 BGB haben Sie das Recht frei darüber zu entscheiden, ob Sie die Beseitigung des Mangels, also Behandlung mit Rostumwandler, oder Neuverlegung der Steine wünschen. Diese freie Auswahlmöglichkeit im Sinne einer so genannten elektiven Konkurrenz hat dort ihre Grenze, wo die von Ihnen gewünschte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, § 439 Abs. 3 BGB. Dafür, dass der Austausch der Steine mit 1.000,00 € Kosten deutlich teurer wäre als das Abwaschen ist vorliegend nichts ersichtlich, da auch beim Abwaschen (Umwandeln des Rostes) weitaus höhere Kosten, etwa durch Beschädigung der viel hochwertigeren Granit Platten, entstehen. Schließlich müssten diese ja dann, nach dem Abwaschen die anderen Platten ausgetauscht werden. Die Reinigung als nicht zielführende Tatsache vorausgesetzt, die im Streitfall durch sachverständige Begutachtung zu klären wäre, können Sie im Wege der Nacherfüllung Neulieferung der Steine verlangen.


2.

Entsprechend der von Ihnen gewünschten Art der Nacherfüllung stellt sich die weitere Frage, ob auch die Kosten des Aus- und Einbaus vom Verkäufer zu tragen sind. Diese Frage zählte zu den umstrittensten Fragen des Schuldrechts. Für einige Klarheit hat jüngst eine auf Initiative des deutschen Bundesgerichtshofs getroffene Entscheidung des EuGH gesorgt.

Zu den Kosten des Ausbaus hat der BGH in dem Vorlagebeschluss vom 14.01.2009 bereits angekündigt, im Wege einer richtlinienkonformen Anwendung gemäß § 439 Abs. 2 BGB einen Anspruch des Käufers auf Ersatz der Ausbaukosten zu entnehmen. Nach dieser Vorschrift hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

In Ihrem Fall dürfte es sich ebenso für die Einbaukosten anbieten, diese auf § 439 Abs. 2 BGB in richtlinienkonformer Auslegung zu stützen. Mit dem Wortlaut des § 439 Abs. 2 BGB besteht dann allerdings nur noch eine lose Verbindung. Denn die Aus- und Einbaukosten dienen nicht dem Zweck der Nacherfüllung, wenn die Nacherfüllung selbst nur die Lieferung einer mangelfreien Sache ist. Die Aus- und Einbaukosten sind vielmehr Kosten, die anlässlich der Nacherfüllung entstehen.


3.

Die Alternative zu einer ausdehnenden Anwendung des § 439 Abs. 2 BGB besteht darin, den Begriff der Nacherfüllung in § 439 Abs. 1 BGB dahin zu modifizieren, dass zur "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch die Ein- und Ausbaukosten gehören.

Stützt man die Ein- und Ausbaukosten auf § 439 Abs. 2 BGB, so ist fraglich, ob und inwieweit der Vorrang der Nacherfüllung gilt. Denn bei Anwendung von § 439 Abs. 2 BGB müssten Sie es dem Verkäufer wohl nicht ermöglichen, die Sache selbst auszubauen. Die mit der Nacherfüllung in Zusammenhang stehenden Kosten - wie etwa Transportkosten – dürfen Sie auf Kosten des Verkäufers aufwenden, ohne dass Sie ihm zuvor eine Frist setzen müssen.

Anders ist es bei weiter Auslegung des Begriffs der Nacherfüllung. Der Ein- und Ausbau gehört bei dieser Lösung zur Nacherfüllung, weshalb der Verkäufer zunächst selbst den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der fehlerfreien Ware vornehmen darf. Gleichwohl dürfte es vorzugswürdig sein, Ihren Anspruch auf Erstattung der Ein- und Ausbaukosten auf § 439 Abs. 2 BGB zu stützen. Dem Verkäufer die Möglichkeit zu eröffnen, bei Ihnen zuhause Arbeiten durchzuführen, provoziert zusätzlichen Streit.

Nach wie vor bestehen also, auch wenn der EuGH diese Frage schon entschieden hat, auch in rechtlicher Hinsicht noch einige Ungewissheiten in Bezug auf die praktische Umsetzung der Nacherfüllung.


4.

Eine durch die Zubilligung von Ein- und Ausbaukosten aufgeworfene Folgefrage ist, ob sie als Käufer die Kaufsache vor dem Einbau untersuchen mussten, es also eine Obliegenheitsverletzung darstellt, die Kaufsache unbesehen einzubauen. Eine solche Obliegenheit wird nur eingeschränkt anerkannt werden können. Denn grundsätzlich durften Sie als Käufer darauf vertrauen, dass die Sache frei von Mängeln ist. Eine Untersuchungsobliegenheit, wie sie § 377 HGB statuiert, trifft Sie als Verbraucher nicht. Ein Mitverschulden zu Ihren Lasten wird daher nur bei offensichtlich erkennbaren Mängeln gegeben sein, die in Ihrem Fall wohl nicht vorlagen, weil sich die Verfärbungen erst nach dem Verlegen zeigten.


5.

Sehr zweifelhaft wäre Ihr Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten, wenn Sie Unternehmer wären, die Platten also nicht privat gekauft hätten. Dafür liegen mir jedoch keine Anhaltspunkte vor.


6.

Im Übrigen besteht das Risiko, dass ein Gericht nach ggf. durchzuführender sachverständiger Beurteilung die Auffassung des Verkäufers teilt und den Standpunkt vertritt die Reinigung wäre einzige zumutbare Alternative.

Dies Vorausgeschickt können Sie einen Austausch der Steine verlangen.


7.

Die Möglichkeit eines Einbehalts, praktisch als Sicherung für spätere Mängel, haben Sie auf Grund der in Ihrem Fall anzuwendenden kaufrechtlichen Regelungen nicht, wenn der Austausch einwandfrei erfolgt ist. Bis zur mangelfreien Verlegung der defekten Steine können Sie den Kaufpreis zurückbehalten.



Bitte beachten Sie, sehr geehrte Ratsuchende, dass dies nur eine erste Einschätzung auf der Basis des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts sein kann.


Diese ersetzt eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht sondern dient ausschließlich einer überschlägigen und nicht abschließenden Einschätzung der Rechtslage Ihres Falles.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
RA Markus Koerentz, LL.M.


Für Rückfragen und weitere Informationen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung:

Internet: www.marko-baurecht.de
E-Mail: marko-baurecht@gmx.de

Büro: 02203 914 315
Fax: 02203 914 350

Nachfrage vom Fragesteller 23.07.2012 | 14:50

Sehr geehrter Herr Koerentz,

jetzt kann ich auch den 1.Absatz verstehen in Ihren Einleitungen bei Beantwortun einer Anfrage

............auf Grundlage Ihrer ANGABEN......

wie wichtig eine kleine Info sein kann !!!!

Ich habe zwar die Granitsteine für mich persönlich gekauft,aber über die Firma in der ich beschäftigt bin ( hat nichts mit Gartenbau zu tun). Behält dann obige Aussage Ihre Aussagungskraft?

Bedanken möchte ich mich bereits sehr herzlich bei Ihnen für die herausragend sehr gute Bearbeitung meiner Anfrage - und dies bei der doch relativen "kleinen" Bezahlung - Danke

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 23.07.2012 | 15:59

Ja, die obigen Aussagen behalten ihre Gültigkeit.

Ferner kommt es auf die rechtliche Ausgestaltung in Ihrem konkreten Fall an.

I.

Geht es um den Erwerb durch die Firma und von einer anderen Firma, dann liegt ein so genannter Handelskauf gemäß § 377 HGB vor, da auf beiden Seiten des Vertrages Kaufleute stehen.


1.

Bei Annahme eines Handelkauf traf Sie als Käufer die überaus strenge Prüf- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Danach oblag es Ihnen, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.


2.

Ohne Anzeige bestehen die o.g. Rechte nicht, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. So wie Sie den Fall schildern zeigt sich bei Ihnen der Mangel später. Deshalb war die Anzeit unverzüglich nach der Entdeckung der Fehler (vorhandenes Eisenerz) erforderlich.


3.

Da Sie schreiben, dass die verkaufende Firma nicht bereit war Ihre "Reklamation" zu erledigen gehe ich davon aus, dass Sie der unverzüglichen Rügeverpflichtung gemäß § 377 HGB nachgekommen sind und dies auch beweisen können.


II.

Im Übrigen gilt für den Begriff des Handelsgeschäfts gemäß § 343 HGB, dass es sich um Geschäfte handelt, die zum Betrieb des Handesgewerbes gehören.

Dies wird gemäß § 344 HGB kraft Gesetzes vermutet. Demensprechend würde die Rügeobliegenheit auch dann bestehen, wenn die Firma, in der Sie beschäftigt sind, nichts mit Gartenbau zu tun hat.

Sollte der Rügeobliegenheit tatsächlich nicht (nachweisbar) entsprochen worden sein besteht vor diesem Hintergrund allerdings noch die Möglichkeit das Vorliegen eines Handelsgeschäfts zu bestreiten und den Gegenbeweis zur gesetzlichen Vermutung für die Betriebzugehörigkeit zu führen.

Bewertung des Fragestellers 2012-07-24 | 09:28


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"Ich kann mich nur nochmals recht herzlich für die mehr als sehr gute Beantwortung meiner Anfrage bedanken.Eigentlich habe ich jetzt schon ein schlechtes Gewissen, da ich nicht der Meinung war, dass ich für meine Auslobung so eine perfekte Ausführung bekomme - gerne berücksichtige ich Sie in Zukunft - Danke"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-24
5/5.0

Ich kann mich nur nochmals recht herzlich für die mehr als sehr gute Beantwortung meiner Anfrage bedanken.Eigentlich habe ich jetzt schon ein schlechtes Gewissen, da ich nicht der Meinung war, dass ich für meine Auslobung so eine perfekte Ausführung bekomme - gerne berücksichtige ich Sie in Zukunft - Danke


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Rechtsanwalt LL.M. Markus Koerentz
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