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Frage geschrieben am 27.02.2012 10:04:23

schenkung

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € 56,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 350
Hallo,mein Ehemann hat Schulden mit in die Ehe eingebracht.Die Ehe besteht seit 2 Jahren.Jetzt ist er in vorbereitung um eine Privatinsolvenz zu eröffnen.Mein Problem ist,das meine Eltern mir ein Haus mit Nißbrauch schenken wollen und ich wissen möchte ob das Haus in irgendeiner art und weise in die Inso einbezogen wird,bzw. mit angegeben werden muß.


Antwort geschrieben am 27.02.2012 10:28:48
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Soweit Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, besteht gegenüber Ihrem Ehemann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser beinhaltet eine Gütertrennung, d.h. das geschenkte Grundstück mit den Nießbrauch ist Ihr Eigentum und fällt somit nicht in die Insolvenzmasse. Es müsste nicht beim Insolvenzantrag mitangegeben werden.

Etwas Anderes wäre nur dann der Fall, wenn Sie einen Ehevertrag mit Gütergemeinschaft geschlossen hätten, was aber ganz ungebräuchlich ist.

Je nach der genauen Gestaltung des Falles wäre es aber falls Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben möglich, dass im Falle einer Scheidung Sie Ihrem Ehemann Zugewinnausgleich in Höhe der Hälfte des Wertes der Schenkung zahlen müssten. Dieser Anspruch würde dem Insolvenzverwalter zustehen, d.h. Sie müssten wegen der Schenkung eine Zahlung an den Insolvenzverwalter für die Gläubiger leisten. Zwar werden Schenkungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB üblicherweise dem Anfangvermögen hinzugerechnet, d.h. gehören nicht zu dem während der Ehe erzielten Zugewinnn, der ausgeglichen werden muss. Da es aber um eine größere Geldsumme gehen dürfte, sollten Sie diese Frage unter Vorlage des Schenkungsvertrags nochmals prüfen lassen. Ggf. macht es Sinn, einen Ehevertrag zu schließen und Gütertrennung zu vereinbaren.

Soweit Sie ein monatliches Einkommen aus dem Grundstück beziehen, wäre es auch möglich, dass der Insolvenzverwalter einen Antrag bei Gericht stellt, dass Sie nicht als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt werden, so dass das pfändbare Einkommen Ihres Mannes geringer wird, er also eine höhere monatliche Zahlung an den Insolvenzverwalter abführen muss.

Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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42287 Wuppertal
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.02.2012 08:49:53

Da mein Mann wahrscheinlich nach Antragstellung der Inso einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen muß möchte ich gern wissen,ob das Grunstück mit angegeben werden muß(wir haben uns den Antrag schon mal vorsorglich angesehen und dort wird Auskunft über das Vermögen bzw.Grundstücke der Ehefrau verlangt)und muß ich dann bei Eigentum die Verfahrenskosten tragen bzw. bezitzte ich ein Sparbuch(ca.4000 Euro)und sollte ich dies vorher besser auflösen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.02.2012 09:49:22

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ihr Mann sollte nicht nach, sondern mit dem Insolvenzantrag Antrag auf Verfahrenskostenstundung stellen. Dort müssen Sie Ihr Vermögen mit angeben, also auch das Grundstück und Ihr Sparbuch. Es hilft auch nichts, wenn Sie dieses jetzt auflösen, es sei denn, Sie wollen das Geld direkt verbrauchen. Auch Bargeld in größeren Mengen müssten Sie angeben.

Ob Sie zu den Verfahrenskosten herangezogen werden, hängt auch von Ihrem Einkommen ab, so dass ich dies an dieser Stelle nicht abschließend beurteilen kann. Zudem kann ich nicht genau abschätzen, welchen Vorteil Sie von dem "Haus mit Nießbrauch" haben, da nicht klar ist, wem der Nießbrauch zusteht. Es ist aber auch denkbar, dass Sie lediglich monatliche Raten zahlen müssen.
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