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Frage geschrieben am 17.03.2010 21:23:31

scheidung vermoegensausgleich

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 794
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
seit 1980 verheiratet, dez 1989 haus gekauft beide im grungbuch. mein mann zahlte bis jahr 1999 alleine raten, ich alle anderen kosten ,meine waren ca. doppelt so hoch,ab 1999 wegzug ehemann
raten wurden von mir alleine weiterbezahlt bis 1.12.2009, dann kuendigung kredit ,ich konnte raten nicht mehr bezahlen,30000,eu lebensversicherung wurden von meinen mann einbezogen,den rest 20000eu bezahlte meine tochter direkt auf das gemeinsame konto als restzahlung ein.meine lv. wurde schon 2008 aufs hausdarlehen eingezahlt als zusatzzahlung.ich habe alle renovierungsarbeiten ca
4000eu alleine geleistet, ca 10000 eu.gestundete schulden an meine kinder zu leisten bis zum verkauf des hauses.plus die 20000 eu an meine tochter.das haus steht mit 80000eu zum verkauf.mein mann verlangt nun 33000 eu vom haus verlangt keinen rentenausgleich und kein vermoegensausgleich sonst will.er mehr geld.oder pfaendung.wie ist die rechtslage?


Antwort geschrieben am 17.03.2010 21:40:12
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten darf:

Sofern Sie beide zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen sind, kann Ihr Mann grundsätzlich die Aufhebung dieser Bruchteilsgemeinschaft verlangen.

Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten:

a) Das Haus wird verkauft. Dann kann Ihr Mann die Hälfte des Verkaufserlöses verlangen.

b) Das Haus wird zwangsversteigert. Dann steht Ihrem Mann die Hälfte des Versteigerungserlöses zu.

Grundsätzlich würde Ihr Mann also bei Ausgleich von 33.000 EUR auf 7.000 EUR verzichten.

Ob das für Sie von Vorteil ist, kann aber nicht ohne weiteres festgestellt werden. Denn Ihr Mann hat keinen Anspruch darauf, dass Sie auf eine weitere Vermögensauseinandersetzung verzichten. Denn das gemeinsame Grundstück ist - abzüglich Schulden - als Endvermögen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Ob der Zugewinnausgleich dazu führt, dass Sie von Ihrem Mann mehr als 7.000 EUR erhalten und sich also besser stehen, als wenn Sie das Angebot Ihres Mannes annehmen, kann aber ohne genaue Prüfung nicht gesagt werden.

Ebenso müsste errechnet werden, welches Ergebnis ein Versorgungsausgleich für Sie bringen würde.

Stehen Ihnen durch Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich insgesamt mehr als EUR 7.000 zu, lohnt sich das Angebot Ihres Mannes für Sie nicht.

Angesichts der Komplexität der Berechnungen und der Höhe des in Rede stehenden Vermögens sollten Sie unbedingt einen Familienrechts-Anwalt vor Ort konsultieren, der nach eingehender Prüfung der genauen Vermögensverhältnisse für Sie ausrechnen kann, ob das Angebot Ihres Mannes fair ist - oder ob Sie über den Tisch gezogen werden sollen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu entweder per E-Mail an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-355 9205.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


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