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Frage geschrieben am 11.11.2011 16:36:25

rückgabe recht fernabsatzgesetz

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 526
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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ich habe ein juwelier einzelhandelsgeschäft und internet shop.
wenn ein kunde bei mir per email eine uhr bestellt und diese dann dann persönlich im geschäft bezahlt und abholt inkl. kassenzettel, hat der kunde dann ein rückgaberecht laut fernabsatzgesetz ?
für eine schnelle antwort wäre ich ihnen sehr dankbar, mfg


Antwort geschrieben am 11.11.2011 17:22:12
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

ob ein Widerrufsrecht nach § 312b BGB besteht, kommt darauf an, ob Ihr Webauftritt und Ihre E-Mail Adresse darauf ausgelegt sind, Fernabsatzverträge über das Internet abzuwickeln.

Wenn dies nicht der Fall sein sollte, also die Bestellung eher zufällig per E-Mail reinkam und Sie nicht regelmäßig Bestellungen per E-Mail annehmen oder Ihr Geschäft auf den Internethandel ausgelegt ist (Homepage mit Webangebot von Waren), dann besteht kein Widerrufsrecht.

Gerne können sie mir Ihren Webauftritt auch zur Prüfung mitteilen.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.11.2011 17:29:08

www.watch.de, der kunde war / ist ein stammkunde und lebt auch in stuttgart und hat die uhr eben auf meiner website gesehen, und hat mir dann ein email mit einem niedrigen kaufpreis als im webshop angeboten, auf das wir uns dann auch per edmail einigten, und der kunde dann aber pers. im geschäft vorbei kam und die bar bezahlt und mitgenommen hat . am nächsten tag wollte er dann sein geld zurück und die uhr zurückgeben laut fernabsatzgesetz !? lg rh
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.11.2011 18:32:23

Sehr geehrter Fragesteller,

ein Fernabsatzvertrag liegt nicht vor, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt vom Beginn der Vertragsanbahnung bis zum Abschluss des Vertrags ein Mittel der Direktkommunikation eingesetzt worden ist (Staudinger/Thüsing Rn 40; Härting Internetrecht Rn 462).

Ihr Internetshop ist darauf ausgerichtet, auch Abschlüsse über diese Plattform herzustellen.

In Ihrem Fall liegt es jedoch etwas anders, da der Kunde noch in das Ladenlokal persönlich kam und dort die Uhr bezahlte und mitnahm.

Ich nehme also an, dass er noch dort die Möglichkeit gehabt hatte, vom Kauf Abstand zu nehmen bzw. er sein Kaufinteresse im Laden noch einmal unterstrich, zumindest konkludent mit der Bezahlung, sodass kein Fernabsatzvertrag besteht und auch kein Widerrufsrecht.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt



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