Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Rote.
Auf einer mehrspurigen Strasse( 2 Spuren geradeaus, 2 Rechtsabbiegerspuren und seperater Ampelanlage für Rechtsabbieger) habe ich mich auf einer Geradeausspur eingeordnet. Für Geradeausfahrer zeigte die Ampel rot (deutlich länger als 1 Sekunde). Da die Rechtsabbiegerampel grün zeigte, entschloß ich mich um - und bin, zugegeben verbotenerweise, von der rechten Geradeausspur nach rechts abgebogen. Natürlich schaute ich mich vorher um um niemanden zu gefährden. Die gesamte Kreuzung war leer und ich und mein Fahrzeug die einzigen weit und breit. Wie gesagt die rechtssabbieger Ampel zeigte grün. Dummerweise habe ich nicht auf den Blitzer geachtet der für Geradeausfahrer ein- und ausgerichtet ist. Dieser löste aus.
Wie kann ich mich auf den drohenden Bussgeldbescheid vorbereiten und was sollte ich sinnigerweise in die Stellungnahme schreiben um das Bussgeld und ggf. Punkte und/oder Fahrverbot zu vermeiden, bzw. gering zu halten und was kann schlimmsten Fall auf mich zukommen?
Zur Info: Im Jahr 2002 musste ich auf Grund von 2 Alkoholverstößen (0,5 und 0,6 Prom) bereits zur MPU die ich Bestand.
Diese Punkte sollten inzwischen abgebaut sein, so dass keine weiteren Einträge in Flensburg vorhanden sind
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 30.04.2009 10:39:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Für einen sog. qualifizierter Rotlichtverstoß (Rotphase schon seit mehr als 1 Sekunde) sieht Nr. 132.3 des seit dem 01.02.2009 geltenden Bußgeldkatalogs eine Geldbuße von € 200,00, den Eintrag von 4 Punkten ins Flensburger Verkehrszentralregister sowie die Verhängung eines Fahrverbotes für 1 Monat vor. Dagegen wäre nach Nr. 35 des Bußgeldkatalogs das Abbiegen ohne rechtzeitiges Einordnen „lediglich“ mit einer Geldbuße von € 10,00 bedroht, wenn niemand gefährdet worden ist (sonst € 30,00 gemäß Nr. 35.3 BkatV).
Es wird nun darauf ankommen, ob die Ahndung des qualifizierten Rotlichtverstoßes verhindert werden kann. Ich verstehe Sie so, dass Sie noch auf der Geradeausspur in die Kreuzung eingefahren sind, es „geblitzt“ hat und Sie erst dann den Abbiegevorgang eingeleitet haben. Der Tatbestand des Nr. 132.3 wäre dann erfüllt. Im ungünstigsten Fall glauben Ihnen Ordnungsamt und Bußgeldrichter die Einlassung mit dem Abbiegemanöver nicht und sehen diese als Schutzbehauptung an – es ist sogar nicht ausgeschlossen, dass das eingestandene Falschabbiegen noch zusätzlich geahndet wird. Gleiches könnte für eine Argumentation mit einem sog. Augenblicksversagen gelten. Eine abschließende Einschätzung zur Erfüllung des Tatbestandes ist erst nach Akteneinsicht möglich (nach dieser kann sich ggf. ergeben, dass die Messung nicht verwertbar ist) – vorher sollte keine Stellungnahme abgegeben werden. Auf einen Anhörungsbogen muss nicht reagiert werden, wenn dann ein Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch eingelegt werden.
In Bezug auf die Rechtsfolgenseite kann das Fahrverbot unverhältnismäßig sein, z.B. wenn Sie unbedingt auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind, deren Verlust nicht kompensierbar und für Sie existenzgefährdend ist. Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen, damit die Erfolgsaussichten abschließend beurteilt werden können; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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