Was habe ich noch zu beachten?
Der Grund:ich bin , heute noch nachweisbar 2006 unschuldig verurteilt worden, für ein Verbrechen, was ich mit Mord gleichsetze!
Seit 2006 kämpfe ich allein für eine Rehabilitierung, durch ... wurde ich nur abgezockt! Seit 2008, ganz allein der Kosten wegen, um ein Wiederaufnahmeverfahren. der erste Antrag berchtigt abglehnt, der Zweite, 2009, durch Vverdrehung von Tatsachen und unwahren Behauptungen ebenfalls abgewiesen!(aus schwarz wird eben weiß)
Ende 2009 ergibt sich zufällig die Chance, aber nicht für mich, sondern der lieben Kripo und der für das Recht und Gesetz eintretenden Justiz!
Man will mich engültig zum Schweigen bringen, da man begriffen hat, ich gebe nicht eher Ruhe, bevor ich nicht wegen 2006 rehabilitiert bin!
Ich soll als Taxifahrer, (18 jahre lang) einer 58 Jahre jungen , korpulenten, volltrunkenen, mehere Finger voller "Klunkern" Frau, nachts 02.uhr im Oktober 09 angeblich nur mit Tshirt bekleidet (?) einmal an die Brust gefasst haben! Die Kripo macht daraus eine schwere Straftat der sexuellen Nötigung, der Staatsanwalt anfangs versuchte Vergewaltigung, dann § 179 Missbrauch wiederstandsunfähiger Personen durch sexuelle Handlungen!
Das Verfahren wird nicht eröffnet! Staatskasse übernimmt meine sämtlichen Kosten, obwohl ich in meiner Klageerwiderung für die Eröffnung war. Der Richter macht aus den sexuellen Fanthasieen des StA eine Beleidigung, da ja die angebliche Geschädigte keine Anzeige gegen mich erstattet hat! Der Richter behauptet aber, ich hätte "ihr" an die Brust gefasst, obwohl die Akte dies nicht beweist.
Antwort geschrieben am 03.11.2010 05:44:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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von Ihrem Vorhaben sollten Sie zunächst Abstand nehmen.
Da Sie nach Ihrer Darstellung offensichtlich eine Rehabilitierung wegen der Verurteilung aus dem Jahre 2006 anstreben, sollte zunächst eine Veröffentlichung auf Ihrer Homepage nicht erfolgen. Für weitere Verfahren könnte das nicht dienlich sein.
Darüberhinaus kann auch die Veröffentlichung, selbst das Verfahren bereits abgeschlossen ist, strafrechtlich relevant sein, wenn es sich um ein Verfahren gehandelt haben sollte, bei welchem die Öffentlichkeit ausgeschlossen war. Einschlägig kann hier § 353d StGB sein. Es ist daher im Einzelnen genauestens zu prüfen, was veröffentlicht werden soll.
Sie sollten daher unbedingt die Veröffentlichungen zuvor prüfen lassen, insbesondere auch um was für ein Verfahren es sich im Jahre 2006 gehandelt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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