Frage geschrieben am 14.03.2010 13:02:53
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
rechtskräftiges haftpflichturteil im werkvertrag nach vob/b 13,7
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1362Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
2001 versicherung aufgefordert nach §§ 156.Abs.2 VVG gläubiger
zu zahlen
2001 versicherung lehnte ab wegen erfüllungsansprüche im urteil !!!!!!
meine frage
wan ist der rechtskräftige haftpflichtanspruch verjährt ?????
Antwort geschrieben am 14.03.2010 15:00:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Susanne Ziegler
Königswall 42, 44137 Dortmund, Tel: 0231 / 69 69 99 26, Fax: 0231 / 69 69 99 27
Sozialrecht, Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 23
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ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Nach 197 I Nr. 3 BGB verjähren in 30 Jahren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, rechtskräftig festgestellte Ansprüche. Liegt ein Urteil vor, gegen das keine Rechtsmittel mehr möglich sind, sind die im Urteilsspruch genannten Ansprüche rechtskräftig festgestellt. Es gilt also grundsätzlich die Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Nach § 201 BGB beginnt die Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen mit der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs.
Mangels anderweitiger Anhaltspunkte gehe ich davon aus, dass bei Ihnen die Verjährungsfrist von 30 Jahren also ab Rechtskraft des Urteils beginnt. Rechtskräftig ist ein Urteil, wenn es bindend geworden ist. Dies ist der Fall, wenn die Einlegung von zulässigen Rechtsmitteln ( nach Fristablauf ) nicht mehr möglich ist.
Etwas anderes ergibt sich z.B. bei Feststellung von künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Urteil ( vgl. § 197 II BGB ). Hierfür habe ich aber keine Anhaltspunkte nach Ihrer Schilderung.
Es besteht auch immer dir Frage, ob nicht Verwirkung eingetreten ist. Dies ist der Fall, wenn der Berechtigte sein Recht über längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Da die Verwirkung sich aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB ( Treu und Glauben ) entwickelt hat und aufgrund er gesetzlichen Wertung zur Höhe der Verjährungsfrist, sind hieran jedoch hohe Anforderungen zu stellen, die nur im Einzelfall geprüft werden können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner Antwort, basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben, nur um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Abweichende Informationen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen führen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Auch eine Beauftragung zur Vertretung stellt dank Email, Fax und Telefon über größere Entfernung kein Problem dar.
Mit freundlichen Grüßen
S. Ziegler
Rechtsanwältin, Dortmund
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.03.2010 15:14:39
was ist wen die versicherung sich auf verjährung beruft
nach §§ 12 VVG ????
VIELEN DANK IM VORRAUS
was ist wen die versicherung sich auf verjährung beruft
nach §§ 12 VVG ????
VIELEN DANK IM VORRAUS
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.03.2010 16:34:56
Ihre ursprüngliche Frage zielte auf die Verjährung des Urteils. Die Frage nach dem Einwand der Versicherung nach § 12 VVG a.F. ist eine andere. Die Nachfrageoption soll aber eigentlich zur Klärung der ursprünglichen Frage dienen.
§ 12 VVG a.F. regelte:
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.
Im Verhältnis zu Ihrem Versicherer galt diese Regelung. Heute würde § 15 VVG n.F. gelten.
Wenn es also ein Urteil gibt, indem Sie zur Zahlung an einen Dritten verpflichtet sind, gilt hierfür die 30jährige Verjährungsfrist.
Unabhängig davon gelten im Innenverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung versicherungsrechtliche Besonderheiten, wie z.B. § 12 VVG a.F. Wenn Sie also damals den Schaden gemeldet haben, die Versicherung die Regulierung aber abgelehnt hat, hätten Sie hiergegen rechtzeitig vorgehen müssen. Ich gehe davon aus, dass Sie kein Urteil gegen die Versicherung erstritten haben. Bei einer Ablehnung im Jahr 2001 ( nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ) dürfte ein Anspruch gegen die Versicherung spätestens Ende 2003 verjährt gewesen sein. Ggfs. ist auch schon früher der Fall des § 12 III VVG a.F. eingetreten.
Ihre ursprüngliche Frage zielte auf die Verjährung des Urteils. Die Frage nach dem Einwand der Versicherung nach § 12 VVG a.F. ist eine andere. Die Nachfrageoption soll aber eigentlich zur Klärung der ursprünglichen Frage dienen.
§ 12 VVG a.F. regelte:
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.
Im Verhältnis zu Ihrem Versicherer galt diese Regelung. Heute würde § 15 VVG n.F. gelten.
Wenn es also ein Urteil gibt, indem Sie zur Zahlung an einen Dritten verpflichtet sind, gilt hierfür die 30jährige Verjährungsfrist.
Unabhängig davon gelten im Innenverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung versicherungsrechtliche Besonderheiten, wie z.B. § 12 VVG a.F. Wenn Sie also damals den Schaden gemeldet haben, die Versicherung die Regulierung aber abgelehnt hat, hätten Sie hiergegen rechtzeitig vorgehen müssen. Ich gehe davon aus, dass Sie kein Urteil gegen die Versicherung erstritten haben. Bei einer Ablehnung im Jahr 2001 ( nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ) dürfte ein Anspruch gegen die Versicherung spätestens Ende 2003 verjährt gewesen sein. Ggfs. ist auch schon früher der Fall des § 12 III VVG a.F. eingetreten.
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