28.05.2012 | 22:09
Antwort
von
Rechtsanwalt Marcus Bade
196 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Grundsätzlich hat die Vermieterin einen Anspruch darauf, dass Sie Besichtigungen der Wohnung durch potentielle Nachmieter zulassen.
Zunächst einmal ist festzustellen nach der Rechtsprechung solche Besichtigungstermine mindestens 48 Stunden vorher anzumelden sind.
Wenn dann auch noch wichtige Gründe auf Ihrer Seite gegen den Termin sprechen (hierzu zählt auch Ihre Abwesenheit wegen Berufstätigkeit) können Sie den Termin durchaus auch absagen.
Zum Teil wird von Gerichten für berufstätige Richter sogar generell von einer Vorankündigungsfrist von 3 Tagen ausgegangen.
Schadenersatzpflichtig machen Sie sich erst dann, wenn Sie die Besichtigungen durch potentielle Nachmieter „sabotieren" das heißt, jeden Termin absagen, den die Vermieterin vorschlägt.
Grundsätzlich genügt auch eine telefonische Ankündigung des Besichtigungstermins nicht.
Die meisten Gerichte verlangen, dass der Vermieter den oder die Besichtigungstermin(e) schriftlich anmeldet.
Auch hier ran dürfte Ihre Pflicht, den Besichtigungstermin zuzulassen scheitern.
Außerdem muss die Vermieterin bei der Auswahl der Zeiten für die Besichtigungen Ihre Berufstätigkeit berücksichtigen.
Hinweisen möchte ich Sie noch darauf, dass die meisten Gerichte davon ausgehen, dass Sie nicht mehr als 2 -3 Besichtigungen pro Woche dulden müssen.
Sie sind auch nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jemand anderes potentielle Interessenten in Ihre Wohnung lässt, wenn Sie abwesend sind.
Beachtenswert erscheint auch, dass, wenn Sie den Termin absagen und sich Ihre Vermieterin trotzdem in Ihrer Abwesenheit ohne Ihre Erlaubnis Zutritt zur Wohnung verschaffen sollte, hier eine Strafbarkeit der Vermieterin wegen Hausfriedensbruchs vorliegen dürfte.
Nach der derzeitigen Sachlage haben Sie also zunächst keine Schadenersatzansprüche seitens der Vermieterin zu fürchten.
Sofern Sie nicht jeden von Ihr vorgeschlagenen Termin ablehnen oder Besichtigungen gänzlich boykottieren, sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin
Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065
rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de
Nachfrage vom Fragesteller
28.05.2012 | 22:40
Hallo,
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Da es sich hier, wie beschrieben, um Kaufinteressenten handelt und derzeit nicht um Mietinteressenten, wäre die Frage ob dies die von Ihnen beschriebene Sachlage ändern würde?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.05.2012 | 22:48
Sehr geehrter Ratsuchender,
dass es sich um Kaufinteressenten handelt hatte ich zunächst übersehen.
Für Kaufinteressenten gilt allerdings das oben gesagte genau so wie für potrentielle Nachmieter.
An der juristischen Bewertung ändert sich daher nichts.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt