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Frage geschrieben am 06.03.2010 14:42:04

recht abtl. II

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1265
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
sehr geehrte/r Rechtsanwalt/in,
wir haben in gbr ein kleines 2-familienhaus, welches im selben zeitraum wie das nachbargebäude gebaut wurde welches am 23.02.2010 versteigert wurde. der zuschlag wurde am selben tag erteilt.
durch die versteigerung ist ein recht, wobei das nachbargrundstück das dienende war, gelöscht wurden. dieses sicherte unseren 2 wohnungen die versorgung mit heizung und wasser zu ( mit unterzähler und separat abgerechnet) sowie die beiden elektrozähler sind ebenfalls im nachbargebäude untergebracht. die kosten für die medien tragen selbstverständlich wir. im gegenzuge haben wir zugelassen, dass die anschlüssen für wasser, gas und elektro über unser Grundstück ans nachbargebäude geführt wurde, obwohl dies auch direkt von der strasse möglich gewesen wäre, aber mit erheblichem mehraufwand. dies recht ist in unserem grundbuch drin, zusätzlich aber noch abgesichert durch den landkreis e-e wohl wegen wasser/abwasser.
leider haben wir die gegenseitigkeit nicht verankert.
wir hatten vor dem 1. zv-termin einen antrag auf abweichende versteigerung gestellt .jetzt war es war der 4. termin.
ist es möglich dass uns diese versorgung durch den neuen eigentümer ersatzlos gestrichen wird und wir die anschlüsse trotzdem behalten müssen ??

in erwartung einer antwort
mfg

nadine leonhardt


Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Die Regelungen zu einer Grunddienstbarkeit finden sich in § 1018 BGB ff. Offensichtlich wurde die Grunddienstbarkeit erst nach dem Grundpfandrecht in Abt. III, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wurde, eingetragen bzw. kein vorrang eingeräumt, so dass diese durch die Zwangsversteigerung gelöscht wurde.

Der Eigentümer des Nachbargrundstückes hat somit in Bezug auf diese Grunddienstbarkeit ein lastenfreies Grundstück erworben und muss sich zunächst aus grundbuchrechtlicher Sicht nicht an die Regelungen aus der ursprünglichen Dienstbarkeit halten. Der Eigentümer des Nachbargrundstückes kann daher von ihnen verlangen, dass entsprechende Zuleitungen verschlossen werden, wobei hier sicherlich eine Übergangsfrist zu gewähren wäre.

Aber auch wenn die beiden Grunddienstbarkeiten nicht mit einer Gegenseitigkeit ausgestattet worden sind, ist der unmittelbare Zusammenhang durchaus erkennbar, so dass Ihnen bei einer Weigerung der Zuleitung für die Heizung und Wasser dann auch das Recht eingeräumt werden wird, die auf Ihrem Grundstück lastende Dienstbarkeit löschen zu lassen, wobei die Löschung zugunsten der Gemeinde bzw. der jeweiligen Versorgungswerke davon nicht betroffen ist.

Von dem Eigentümer des Nachbargrundstückes kann gem. § 894 ZPO die Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangen und auch eingeklagt werden.

Im Vorfeld ist mein Vorschlag, dass Sie mit den neuen Eigentümern zunächst das Gespräch führen, inwieweit eine entsprechende Grunddienstbarkeit wieder eingeräumt wird, dann aber auf Gegenseitigkeit.

Sollte hier keine Einigung erzielt werden, wäre ein weiteres Argument die Ausübung eines Gewohnheitsrechts, wobei an dieses hohe Anforderungen gestellt werden. Neben einer langjährige Übung, müssen die Parteien in der Praxis auch so gehandelt haben, dass sie das grundbuchrechtlich eingetragene Recht durch die Einhaltung der Übung auch umgesetzt und befolgt haben. Dies wäre grundsätzlich in Betracht zu ziehen, jedoch spielen hier auch Wertungsgesichtspunkte eine Rolle, so dass eine abschließende Einschätzung nicht möglich ist.

Ansonsten bliebe nur die getrennte Erschließung der jeweiligen Grundstücke, was sicherlich zu weit aus höheren Kosten führen wird

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

recht abtl. II | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-03-06
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