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Frage geschrieben am 16.10.2005 17:51:00

raubkopien Verkauft was nun?

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3648
Hallo
Ich hatte anfang der Woche eine Hausdurchsuchung.
Die Begründung war das ich in einer Internetauktion 4 Gebrannte Video filme zum Kauf angeboten habe.
Aber bei der Durchsuchung wurden noch 155 gebrannte Spielfilme gefunden und auch beschlagnahmt.
Auf dem Blatt wo ich von den Polizisten bekommen habe steht noch folgendes:

Er steht daher im Verdacht, in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt und entgegen §§94 oder 95 in Verbindung mit § 94 UrhG Bild und Tonträger verwertet zu haben, strafbar als unerlaubte Verwertung urheberrechtich geschützter Werke gemäß §§ 106 Abs. 1 108 Nr.7,69 c Urhg.

Nun meine Fragen:

Mit was für einer Strafe muss ich Rechnen?
Were es ratsam einen Anwalt einzuschalten?
Wird das im Führungszeuginss eingetragen?

hoffe das mir hier jemand helfen kann.

MFG




Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.10.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.10.2005 18:52:18
Rechtsanwalt Sebastian Trost
Körnerstraße 66, 58095 Hagen, Tel: 02331-7875675, Fax: 02331-7875676
Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich danke Ihnen für Ihre Anfrage und nehme hierzu anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt Stellung:

Das Strafmaß der Ihnen zum Vorwurf gemachten "unerlaubten Verwertung eines Bildträgers" gem. §§ 106 Abs.1, 108 Nr.7 UrhG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Neben diesen strafrechtlichen Konsequenzen drohen eventuell zivilrechtliche Folgen durch die geschützten Urheber: Diese könnten gegen Sie Schadensersatzansprüche gem. § 97 UrhG wegen der widerrechtlichen Verwertung der Filme geltend machen.

Sollten Sie wegen der Tat durch ein Gericht strafrechtlich verurteilt werden, wird diese Strafe gem. § 4 Nr.1 BZRG in das Zentralregister eingetragen. Abhängig von der Höhe einer Strafe wird der Eintrag erst nach fünf oder zehn Jahren aus dem Zentralregister getilgt.

Aufgrund dessen könnte es für Sie ratsam sein, einen ortsansässigen Kollgen mit der Verteidigung zu beauftragen. Dieser wäre zum einen befugt, Einblick in die Akten der Ermittlungsbehörden zu erlangen. Zum anderen könnte er eventuell bewirken, dass das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft(gegen Auflagen) eingestellt wird. In diesem Fall würde Ihr Vergehen nicht in das Zentralregister eingetragen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein konnte und stehe Ihnen für eventuelle Nachfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Sebastian Trost
Rechtsanwalt

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