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Frage geschrieben am 19.04.2011 23:36:07

rückwirkende Nachbesserung von Krankenkassenbeitrag (privat)

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1061
Durch ein Pflegekind ist meine Beihilfeberechtigung (Beamtin NRW)seit Ende 2004 von 50 auf 70 % gestiegen. Es wurde jedoch beständig der auf 50% abgestimmte priv. Krankenkassenbeitrag gezahlt. Da die veränderte Sachlage von mir aus Unwissenheit nicht angegeben u. sehr selten Rechnungen der Beihilfe und Krankenkasse eingereicht worden sind, ist es bis März d.J. niemandem aufgefallen!
Kann der zu viel gezahlte Beitrag rückwirkend von mir eingefordert werden? Die Krankenkasse verneint dies (ca. 80 Euro monatl.zu viel gezahlt!)


Antwort geschrieben am 20.04.2011 09:38:38
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Sie stehen hier natürlich vor einem sehr ärgerlichen Sachverhalt. Dies gilt umso mehr, wenn Sie die Leistungen der PKV nur selten in Anspruch genommen haben. Ich gehe davon aus, dass die PKV die eingereichten Fälle auch über die bekannte 50%-Beteiligung abgerechnet hat. Sollte dies so sein, hat die PKV hier natürlich keinen Fehler begangen. Grundsätzlich informiert nicht die Beihilfe die PKV über Änderungen, sondern der Versicherte muss gemäß seiner Mitwirkungspflichten solche Änderungen bekannt geben. Gegen diese könnten Sie hier natürlich verstoßen haben. Sollte eine Rückerstattung trotzdem noch möglich sein, müssten natürlich auch die eingereichten Fälle neu berechnet werden.

Die beste Lösung für Sie dürfte deshalb sein, durch Verhandlungen mit der Versicherung eine Kulanzlösung mit einer Teilrückzahlung anzustreben.

Wichtig wäre es noch zu wissen, ob die Auskunft, dass keine Rückzahlung möglich ist, schriftlich oder mündlich ergangen ist (falls die Auskunft schriftlich ergangen ist, bitte ich Sie mir diese noch zur Prüfung zukommen zu lassen. Für eine endgültige Beurteilung des Sachverhaltes ist es ebenso unerlässlich in die AVB Ihrer Versicherung zu schauen. Nach Durchsicht der Unterlagen kann ich Ihre Chancen dann genau beziffern. Meine E-Mail bzw. Fax-Nr. sind auf der Profilseite hinterlegt.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


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