Frage geschrieben am 23.12.2009 03:40:20Betreff: räumungsklage
Rechtsgebiet: Miet- und WEG-Recht
Einsatz: € 45,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 459
PLZ Gebiet Eingrenzung: 41550
Ich möchte nun schon in der Wohnung bleiben und hoffe das ich mit der restlichen Zahlung alle Probleme beseitigen kann, obwohl die Frist der 30.11.2009 war,mir aber gleichzeitig gesagt wurde wenn ich nicht alles auf einmal schaffen würde, solle ich um Ratenzahlung bitten, was ich tat, aber wegen der <<KATZEN ABGELEHNT WURDE:
Antwort geschrieben am 23.12.2009 05:37:52
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Rechtsanwalt Peter Trettin
Am Wehrhahn 18, 40211 Düsseldorf, Tel: 0211 17193990, Fax: 0211 17193991
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein, Mietrecht
Bewertungen: 92
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Eine Räumungsvollstreckung i. S. des § 885 Abs. 1 ZPO setzt u. a. voraus, daß dem Vermieter ein Vollstreckungstitel wie z. B. ein Urteil vorliegt.
Ich vermute daher, daß Ihnen am 07.12.2009 ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Leipzig zugestellt wurde, gegen das Sie nach § 339 Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen können. Ob dies bereits form- und fristgerecht geschehen ist, vermag ich aus der Ferne nicht zu sagen.
Darauf kommt es aber auch nur bedingt an. Denn solange über den Einspruch noch nicht entschieden ist, ist das Versäumnisurteil "in der Welt", und kann der Vermieter deshalb auf seiner Grundlage die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben.
Allenfalls kommt in Betracht, bei Gericht einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung zu stellen (vgl. §§ 719, 707). Dagegen dürfte ein Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist, wie ihn § 721 ZPO vorsieht, von vornherein ausscheiden.
II. Nach Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, daß der Vermieter Ihnen gegenüber eine Kündigung ausgesprochen hat.
In der Wohnung bleiben können Sie deshalb im Grunde nur, wenn diese Kündigung unter formellen oder unter inhaltlichen Gesichtspunkten unwirksam ist. Ob ein solcher Fall vorliegt, läßt sich natürlich ohne Kenntnis der Kündigung und der Umstände, die zu ihr geführt haben, nicht sagen.
Die (mögliche) Unwirksamkeit wäre aber jedenfalls in der Einspruchsschrift und im Einspruchstermin anzusprechen, sofern Ihnen - wie oben vermutet - ein Versäumnisurteil zugestellt wurde. Sollten Sie dagegen tatsächlich "nur" eine Klageschrift erhalten haben, wäre die (Un-)Wirksamkeit der Kündigung in der Klageerwiderung zu thematisieren.
III. Darüber hinaus sollte hier geprüft werden, ob zu Ihre Gunsten § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nutzbar gemacht werden kann. Nach dieser Vorschrift wird eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs unter bestimmten Umständen unwirksam, wenn der Vermieter - etwas vereinfacht gesagt - innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die fällige Miete erhält, oder sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung verpflichtet.
Scheidet diese Möglichkeit, den Verzug zu heilen, aus, und läßt sich auch im übrigen die Kündigung nicht aus der Welt schaffen, bleibt Ihnen als letzte Möglichkeit nur, sich mit dem Vermieter gütlich zu einigen. Zu einer solchen Einigung ist der Vermieter aber natürlich nicht verpflichtet, so daß es letztlich nicht darauf ankommt, warum er eine Ratenzahlung (jedenfalls bisher) abgelehnt hat.
IV. Ich empfehle Ihnen im übrigen dringend, einen mietrechtlich versierten Kollegen vor Ort aufzusuchen, der Einblick in Ihre Unterlagen nehmen und auf dieser Basis etwas in die Wege leiten kann.
Gleichzeitig hoffe ich, daß ich Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen konnte. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Peter Trettin
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fea@trettin-rechtsanwaelte.de
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