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Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Arbeitgeber hatte mir gekündigt. Daraufhin habe ich Klage eingereicht, welche mit einem Vergleich endete. Der AG hat sich dazu verpflichtet, mir eine Abfindung zu zahlen, sowie mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Diese Vereinbarung wurde auch schriftlich im Vergleich festgehalten.
Inzwischen sind 3 Wochen vergangen. Ich habe weder die Abfindung noch das Zeugnis erhalten. Ich habe daher bei der Gerichtsvollzieherverteilstelle im Amtsgericht die Zwangsvollstreckung beantragt. Mir wurde gesagt, dass das Arbeitszeugnis jedoch nicht vollstreckt werden könne.
Den AG habe ich per email um Zusendung gebeten, ohne Fristangabe. Es erfolgte keine Reaktion. Ich gehe davon aus, dass der AG weiterhin nicht an der Ausstellung eines Zeugnisses interessiert ist.
Welche weitere Vorgehensweise raten Sie mir? Soll ich noch abwarten? Beim Arbeitsgericht sagte man mir, ich solle mir selbst ein Arbeitszeugnis schreiben und auf Erteilung dieses Zeugnisses klagen. Wie sollte ich im Falle einer Klage vorgehen? Muss ich selbst eines schreiben, oder kann ich einfach auf Erteilung eines vom AG geschriebenen Zeugnisses klagen und mich dabei auf den Vergleich beziehen?
Danke!
Antwort geschrieben am 24.03.2011 15:40:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 160
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Ohne genaue Kenntnis des Vergleichstextes kann ich zur Vollstreckbarkeit der Zeugnisverpflichtung natürlich nichts Abschließendes sagen. Wenn es sich aber um eine Klausel handelt, wie sie üblicherweise verwendet wird, können Sie diese gemäß § 888 ZPO schon vollstrecken, nämlich durch einen sog. Zwangsgeldantrag, den Sie beim Arbeitsgericht stellen können. Der Arbeitgeber wird dann verpflichtet, einen bestimmten Betrag, z.B. EUR 5.000,00 an die Staatskasse zu zahlen, wenn er Ihnen in einer gesetzten Frist das Zeugnis nicht schickt. Üblicherweise wird das Zeugnis dann schnell erteilt.
Der Gerichtsvollzieher kann das Zeugnis in der Tat nicht vollstrecken, da es ja erst vom Arbeitgeber gefertigt werden müsste. Es geht ja nicht um die bloße Herausgabe.
Sie sollten dem Arbeitgeber zunächst ein Einwurfeinschreiben schicken in dem Sie ihn unter Fristsetzung zur Erstellung und Versendung des Zeugnisses auffordern. Am Besten fügen Sie noch einen selbst erstellten Zeugnistext bei und schicken sie ihn zusätzlich noch per E-Mail.
Wenn Sie das Zeugnis innerhalb der Frist nicht erhalten, sollten Sie bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgericht den Zwangsgeldantrag stellen.
Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
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