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Sehr geehrte Damen und Herren,
kürzlich haben wir ein Umzugsunternehmen beauftragt. Die Möbelspedition besichtigte vor Ort das Umzugsgut und erstellte ein Angebot. Im Angebot wurde in kleinster Schrift darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um eine Schätzung handelt und später nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird. In den AGB´s der Firma steht dieser Hinweis nicht. Nach erschöpfenden Tagen wurde uns vor Abfahrt der Spedition ein Arbeitsschein zur schriftlichen Bestätigung (tatsächlicher Aufwand-qm, Arbeitsstunden, Materialverbrauch) unter die Nase gehalten. Wir hatten keine Zeit, dies in Ruhe zu prüfen, die Männer saßen schon im Transporter. Uns wurde nun ca. 25 % zusätzlich zur ursprünglich veranschlagten Summe in Rechnung gestellt. Zum Teil wurden die Montageleistungen mangelhaft ausgeführt, die Umzugskartons waren auch nicht neu (Angebot Verkauf für je 2,40 Euro. Wir haben bereits ein Mängelliste per Email an das Unternehmen geschickt. Die Antworten waren ausweichend. Uns wurde bereits die erste Mahnung zugeschickt. Was nun?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.08.2008 17:38:32
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Grundsätzlich sind Kostenanschläge eine unverbindliche fachmännische Berechnung und deshalb kein Vertragsbestandteil. Eine unwesentliche Abweichung ist deshalb grds. unschädlich.
Allerdings kann eine Überschreitung wie in Ihrem Fall um 25 % eine erhebliche Überschreitung darstellen mit der Folge, dass Sie gegen den Unternehmer Schadensersatzansprüche haben können, so bei einer Pflichtverletzung des Unternehmers, die z.B. in der falschen Berechnung der Kosten (qm falsch eingeschätzt) liegen kann.
Auch kommt ein Schadensersatzanspruch dergestalt in Betracht, dass Sie im Ergebnis nur den Kostenvoranschlag samt einer „noch zulässigen weiteren Vergütung“ (etwa 10 %, feste Grenzen gibt es nicht) zu leisten haben.
II. Daneben stehen Ihnen nach dem Geschilderten Mängelgewährleistungsansprüche zu.
Zunächst haben Sie nur einen Nacherfüllungsanspruch gegenüber dem Unternehmer. Fordern Sie ihn unter angemessener Fristsetzung (ca. 14 Tage) auf, dass er die mangelhaften Leistungen (Montage, etc.) behebt. Tut er dies nicht, so können Sie den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, also etwa die Kosten für einen anderen Monteur. Insoweit können Sie sogar die voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung der Mängel als Vorschuss verlangen.
III. Fordern Sie daher den Unternehmer auf, die Mängel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Berechnen Sie, soweit möglich, die Kosten für die Behebung der Mängel und teilen ihm mit, dass er, falls er die Mängel nicht beseitigt, Ihnen für die anderweitige Mängelbeseitigung vorschusspflichtig ist. Mit diesem Vorschussanspruch können Sie dann gegen seine Rechnung die Aufrechnung erklären.
Zahlen Sie daher derzeit nur den unstreitigen Teil der Rechnung,wobei Sie als Preis für die vollständige Erfüllung des Werkvertrages den im Kostenvoranschlag genannten Preis zzgl. 10 % zugrunde legen sollten, s.o., da es vertretbar ist anzunehmen, dass Sie bereits unter Schadensersatzgesichtspunkten selbst bei vollständiger mangelfreier Leistung ohnehin nicht mehr zahlen müssten.
IV. Falls Sie bereits die „Abnahme“erklärt haben, fechten Sie diese Erklärung unverzüglich wegen Irrtums an. Beziehen Sie sich dabei auf die tatsächlichen Umstände (Übermüdung, noch keine Sichtung der Mängel, etc.)
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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