Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 25 weitere Antworten zum Thema Umzug.
werte damen und herren,
ich möchte von königs wusterhausen nach leipzig umziehen, was auch bestätigt wurde von arbeitsamt königs wusterhausen. aber es gibt ein problem. ich habe vier kinder die fremd untergebracht sind ,die aber regelmäßig auf besuch kommen und zwar alle zusammen und auch in den ferien längere zeit. das broblem ist das das arbeitsamt leizig mir nur die miete für eine 2-raumwohnung oder eine sehr kleine 3-raumwohnung genehmigt, obwohl ich vom jugendamt ein schriftstück habe , das es besser wäre wenn ich eine 4- raumwohnung hätte, meine kinder sind 12,13,14 und 15, davon ist eine ein 13 jähriges mädchen. ich weiß mir keinen rat mehr was ich noch machen kann
Antwort geschrieben am 28.04.2011 14:01:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Beabsichtigt ein Empfänger von Arbeitslosengeld II umzuziehen, so soll er nach § 22 Abs. 4 SGB II vor Abschluss des Mietvertrages bei dem bisher für sich zuständigen Jobcenter die Zusicherung einholen, dass die Mietkosten der neuen Wohnung übernommen werden. Der nach dem Umzug örtlich zuständige Leistungsträger ist an diesem Verfahren zu beteiligen.
Die Zustimmung soll hierbei dann erteilt werden, wenn die Kosten der neuen Unterkunft angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen über den sozialen Wohnungsbau, wobei für eine Person in der Regel 45 m² – 50 m² als angemessen erachtet werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann und muss jedoch mehr Wohnraum zugebilligt werden. Nach der Rechtssprechung liegt ein solcher Ausnahmefall beispielsweise dann vor, wenn die Kinder des Hilfebedürftigen zwar auswärts untergebracht sind, es jedoch zu häufigen und intensiven Besuchskontakten kommt und ein regelmäßiger Aufenthalt im Elternhaus zur Rückführung in die Familie notwendig ist. (SG Berlin, 03.09.2007, S 37 AS 19604/07 ER) In diesen Fällen wird dem Hilfebedürftigen eine größere Wohnfläche zu genehmigen sein.
Auch in Ihrem Fall gehe ich daher davon aus, dass Ihnen eine größere Wohnung zu genehmigen sein wird. Sie sollten gegen die Entscheidung der Behörde Widerspruch einlegen. Für das Verfahren möchte ich Ihnen die Beauftragung eines örtlichen Kollegens empfehlen. Hierzu sollten Sie sich zunächst bei dem örtlich für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Das Widerspruchsverfahren kostet Sie dann maximal € 10,00.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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