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Frage geschrieben am 27.01.2012 09:58:36

pro rata tempori Urlaubsabgeltung Beendigung des Arbeitsverhältnisse

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 494
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,

ich habe meinen bestehenden Arbeitsvertrag fristgerecht zum 31.07.2012 gekündigt. In meinem Arbeitsvertrag sind 30 Arbeitstage p.a. (5 Tage Arbeitswoche) geregelt; Tarifvertrag o.ä. besteht nicht.

Ich bin gerade dabei meinen mir zustehenden Resturlaub zu ermitteln. Hierzu habe ich mich soweit (hoffentlich richtig) eingelesen, dass ich ein Urlaubsanpsruch bis zum vollen im AV geregelten Jahresurlaub habe (Ausscheiden 2. Jahreshälfte & entsprechendem Übergabeschreiben an den Folge-AG), also 30 AT abzgl. ggf. bereits genommenem Urlaub.

Abweichende vertragliche Vereinbarung sind dabei zu berücksichtigen, die bei mir lautet:

"Im Übrigen hat der AN Anspruch auf soviel Zwölftel des Jahresurlaubs wie er im laufenden Urlaubsjahr volle Kalendermonate im Betrieb gewesen ist."


Frage: welchen Urlaubsanspruch habe ich nun: "30/12*7", "30 AT" oder ggf. ganz anderen Anspruch?

Vielen Dank!



Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Es ist in diesem Fall zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem arbeitsvertraglichen Mehrurlaub zu unterscheiden.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei fünf Arbeitstagen in der Woche 20 Urlaubstage im Jahr. Die weiteren 10 Urlaubstage erhalten Sie als Mehrurlaub aufgrund Ihres Arbeitsvertrages.

Der gesetzliche Mindesturlaub ist bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte voll zu gewähren, wenn das Arbeitverhältnis seit Jahresbeginn bestand.

Der vertragliche Mehrurlaub ist nicht den gesetzlichen Vorschriften unterworfen und kann beim Ausscheiden anders geregelt werden. Hier sieht Ihr Vertrag nach Ihrer Schilderung eine Zwölftelung vor.

Es ist daher wie folgt zu rechnen:
Gesetzlicher Mindesturlaub 20 Tage sowie 10 Tage Mehrurlaub / 12 x 7 = gerundet 6 Urlaubstage. Sie können also insgesamt 26 Urlaubstage von Ihrem Arbeitgeber beanspruchen.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort abhängig von Ihrer Schilderung und den zur Verfügung stehenden Informationen ist. Sollte der Sachverhalt abweichen, kann die Rechtslage anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter-Thomas Götz
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
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58256 Ennepetal

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pro rata tempori Urlaubsabgeltung Beendigung des Arbeitsverhältnisse | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-27
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