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Guten Tag,
ein von mir im Jahr 2006 erstelltes Digitalfoto meines zweijaehrigen Sohnes im Schwimmbad wird durch eine mir unbekannte Schwimmschule zu Werbezwecken (professionelle Werbeanzeige, 1/8 Printseite) in einer Elternzeitschrift mit einer Auflage von ca 50000 Exemplaren missbraucht. Das Foto wurde offensichtlich unerlaubt von einer privaten Webseite herunterkopiert.
Die Urheberschaft an dem Foto kann ich technisch problemlos nachweisen.
1) Wie verhindere ich wirksam, dass das Bild meines Kindes nicht unerlaubt durch diese Firma verbreitet wird? Wie verhindere ich insbesondere, dass neben der Nutzung in dieser Anzeige nicht auch noch andere Werbemedien dieser Firma das Foto nutzen?
1a) Sinnvoll erscheint mir eine strafbewehrte Unterlassungserklaerung. Kann es rechtsnachteilig sein, vorher "auf die freundliche Art" die missbrauchende Firma anzurufen und Information ueber die Nutzung sowie Unterlassung zu fordern? Was wuerden Sie in einem solchen Fall als Sanktionszahlung fordern?
2) Ist es üblich und sinnvoll, fuer die unerlaubte Nutzung (Verletzung meines Urheberrechts) und die Verletzung des Persoenlichkeitsrechts meines Sohns eine Einmalzahlung als "Wiedergutmachung" zu fordern - unabhängig von der Sanktionierung im Wiederholungsfall? (siehe auch 3))
3) Ich habe ein sehr aehnliches Foto bei einer Online-Datenbank für Werbefotos (GettyImages.de) gefunden, diese verlangt fuer ein nichtaussschliessliches Nutzungsrecht ihres Fotos bei der angegebenen Branche , Nutzungsart und Auflage EUR 540.-
Was wuerde man also ggf als Schadensersatz fordern?
Ich danke Ihnen
Gruss OH
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.8.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 31.08.2007 00:14:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 204
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Ihnen steht als Rechteinhaber des Bildes bzw. als Vertreter Ihres Kindes das Recht zur Aufforderung der Unterlassung sowie zur Verlangung eines Schadensersatzes in Höhe einer Lizenzgebühr (zwischen 500-1000 EUR, je nach Dauer der Nutzung, Umfang der damit erwirtschafteten Gewinne, Umfang der Verbreitung etc.) zu.
Durch die Unterlassungserklärung können Sie außergerichtlich - notfalls gerichtlich verhindern, dass das Bild nicht weiter genutzt wird. Sie können auch Auskunft verlangen, welche Einnahmen erzielt wurden, an wen das bild weitergegeben wurde etc.
Die Unterlassungserklärung sollte dabei von einem Anwalt aufgestellt werden, damit Sie auch wirklich alle Punkte beachten. Ein freundliches Auffordern ist nie falsch, nützt Ihnen aber nichts, da Sie dann zwar für den Moment Ruhe hätte, aber keine Sanktionsmöglichkeit im Wiederholungsfall haben.
Ich hoffe, Ihnen ersteinmal weitergeholfen zu haben.
Gerne bin ich ihnen dabei behiflich und würde mich über eine Beauftraung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 31.08.2007 15:10:22
kleine Änderung:
"...notfalls gerichtlich verhindern, dass das Bild nicht weiter genutzt wird."
muss heissen:
"...notfalls gerichtlich verhindern, dass das Bild weiter genutzt wird."
kleine Änderung:
"...notfalls gerichtlich verhindern, dass das Bild nicht weiter genutzt wird."
muss heissen:
"...notfalls gerichtlich verhindern, dass das Bild weiter genutzt wird."
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