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Frage geschrieben am 19.04.2010 23:26:42

privates Darlehn an ukrainische Frau

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1185
Guten Tag,
meine Freundin (ukr. Bürgerin) modernisiert ihr in der Ukraine gelegenes Haus und benötigt zur Fertigstellung noch ca. 15000Euro. Ich (deutscher Bürger) würde ihr das Geld leihen, möchte mich aber für den Fall der Trennung absichern.
Nun meine Fragen:
Ist ein priv. Darlehnsvertrag ausreichend u. kommt man damit u. U. an die Immobilie? Andere Sicherheiten sind nicht vorhanden.
Gibt es in der Ukraine Grundbücher oder ähnliche Register? Kann man dort Hypotheken eintragen? Oder würden Sie zu einer ganz anderen Variante raten?
MFG
Mattoni


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.04.2010 00:36:55
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Es besteht die Möglichkeit Gegenstände, Wertpapiere oder Eigentumsrechte zu verpfänden. Hierbei ist ein Vertrag in schriftlicher Form erforderlich. Auf Antrag des Gläubigers kann eine Eintragung des Pfandrechtes im Pfandregister erfolgen.

2. Auf eine Immobilie kann eine Hypothek durch Vertrag begründet werden. Hierfür ist die schriftliche und notarieller Form erforderlich mit stattlicher Registrierung (Eintragung im Register für Hypotheken und Register für Veräußerungsverbote) erforderlich.

3. Im Sicherheitenfall wird das Pfandrecht durch Versteigerung oder durch Übergang des Eigentums an den Pfandgläubiger verwertet. Aufgrund der eingetragenen Immobilie erfolgt eine Versteigerung nach dem Hypothekengesetz.

4. Auch wenn die Sicherheitenbestellung dem deutschen Recht vergleichbar ist, besteht das Problem in einem fremden Sprachkreis eine entsprechende Verwertung der Sicherheit durchzuführen, was sicherlich anwaltliche Hilfe erfordert, deren Kosten im Vorfeld einzukalkulieren sind.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

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