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private Krankenversicherung pfänden?


10.02.2011 13:21 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler




ich verdiene 5850, zusätzl Dienstwagen geltwerter Vorteil 490, betr. AV 370, private KV 943, 2 Unterhaltspfl. Was ist pfändbar ( KV Beitrag Tochtef 170) Stkl 3 ohne Kirche
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
Private
10.02.2011 | 15:53

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
231 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage ist ohne weitere Informationen nicht zu beantworten. Ich bitte um Mitteilung, ob Ihr Gehalt von EUR 5850 brutto der netto ist, da das pfändbare Einkommen vom Nettobetrag berechnet wird.

Weiter bitte ich um Stellungnahme, ob die betriebliche Altersversorgung zu den Posten gehört, die noch zu Ihrem Bruttogehalt und dem geldwerten Vorteil für den Dienstwagen hinzuzurechnen sind oder ob es sich hierbei bereits um einen Abzugsposten handelt.

Falls es sich bei dem angegebenen um einen Bruttobetrag handelt, würde es meine Arbeit deutlich vereinfachen und auch meine Antwort präzisieren, wenn Sie mir dann den sich hieraus von Ihrem Arbeitgeber errechneten Nettobetrag mitteilen, da die Gehaltsrechner meist zu etwas unterschiedlichen Ergebnissen kommen, insbesondere auch wegen der Berücksichtigung von Gratifikationen usw.

Nach Erhalt der weiteren Informationen werde ich Ihnen im Rahmen der Nachfrage den Betrag nennen.


Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de

Nachfrage vom Fragesteller 10.02.2011 | 16:23

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Antwort.

Das Brutto ist 5850.-
Kontoführung 1,80
zusätzl. Dienstwagen geltwerter Vorteil 490,-
betriebl. AV 370,-
abzg. Abgaben
netto 4074,01

private KV 943, -

2 Unterhaltspfl. Was ist pfändbar ( KV Beitrag Tochter 170.-) Stkl 3 ohne Kirche

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.02.2011 | 16:47

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die weiteren Informationen.

Ich verstehe Sie so, dass Sie von den Nettobetrag von EUR 4.074,01 noch die private Krankenversicherung zu bezahlen haben. Die Kosten einer privaten Krankenversicherung werden aber nicht unbedingt in voller Höhe berücksichtigt, sondern es wird geprüft, was üblich ist, damit der Schuldner nicht auf Kosten seiner Gläubiger eine Luxus-Krankenversicherung unterhält. Als Orientierungshilfe dienen hierbei die Sätze der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Höchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich der gesetzlichen Pflegeversicherung für Personen mit Kindern liegt hierbei derzeit bei ca. EUR 646,00.

Ihr für die Berechnung der Pfändung anzusetzendes Nettoeinkommen liegt daher bei EUR 3.428,03. Hiervon sind pfändbar EUR 989,99 Dieser Betrag setzt sich zusammen aus EUR 583,01 für zwei unterhaltsberechtigte Personen aus dem Höchstbetrag von EUR 3020,06 und die volle darüber hinausgehende Summe.

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Wuppertal

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