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Frage geschrieben am 26.10.2011 11:16:43

private Krankenversicherung

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 607
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Folgender Fall: 18 jähriges Mädchen ist jetzt und die nächsten 1,5 Jahre SCHÜLERIN. Sie ist seit ihrer Geburt über den Vater privat krankenversichert. Also der Vater zahlt den Beitrag an die private Krankenversicherungsgesellschaft.

Nun plant sie, sich mit einer Geschäftsidee neben der Schule selbständig zu machen. Voraussichtlich bleibt ein mtl. Gewinn von max. 400 Euro hängen.

Frage: muss sie dann in der privaten KV den Tarif wechseln und mehr zahlen (da sie ja - wenn auch nur in sehr geringem Umfang - selbständig ist) ? Oder braucht man der KV gar nichts zu sagen und man läßt alles wie gehabt beim Alten ?

Wenn sie dann am Jahresende eine Est-Erklärung abgibt, erscheinen dort keine Beiträge zur KV, da diese von ihrem Vater bezahlt werden und er sie in seiner Steuererklärung absetzt. Könnte das zu einem Problem mit dem Finanzamt führen ?



Antwort geschrieben am 26.10.2011 12:37:17
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:


Die Nichtangabe der Veränderungen in dem Status der jungen Selbstständigen könnte problematisch im Verhältnis zur privaten Krankenversicherung werden.

Denn der Versicherte muss der Versicherung Angaben, die zur Feststellung der Leistungspflicht und ihres Umfanges relevant sind, wahrheitsgemäß mitteilen und auf Verlangen mitteilen.

Dies ist eine der Obliegenheiten, die einen Versicherten aus einem Versicherungsvertrag treffen.

In § 9 Nr. 2 MBKK heißt es daher: „Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist."


Damit gemeint sind auch Veränderungen in den Umständen gemeint.

Allerdings werden die Beiträge in der privaten Krankenversicherung (entgegen der Vorgehensweise in der gesetzlichen KV) anhand des Lebenseintrittsalters und des Geschlechts berechnet (§ 8 a MBKK).
Auf das Einkommen des Versicherten kommt es hingegen nicht erkennbar an.


Von einer Verletzung einer Obliegenheit in der beschriebenen Weise kann daher nicht die Rede sein.
Gleichwohl hat der Versicherte die Pflicht Auskünfte seines Vertragspartners wahrheitsgemäß zu beantworten. Sollte also Bedingung des Tarifes, in dem sich die junge Selbstständige bei der Krankenversicherung ihres Vaters befindet, dass der Versicherte kein eigenes Einkommen besitzt, dann muss auf Nachfrage auch eine solche Frage wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Ein Verstoß gegen eine solche Verpflichtung führt sodann aber nicht pauschal zur Leistungsfreiheit der Krankenversicherung – so wie es teilweise bei vorsätzlichen Obliegenheitspflichtverletzungen der Fall ist.

Hier könnte die Versicherung aber unter Umständen die Beiträge auch für die Vergangenheit neu festsetzen, was dann zu Beitragsnachzahlungen führen würde.




Das Finanzamt hätte mit dem fehlenden Abzug von Krankenkassenbeiträgen kein Problem – von dort aus wird eine Steuerfestsetzung lediglich nach dem tatsächlich zu versteuernden Einkommen vorgenommen.

Zwar bestehen Mitteilungspflichten der privaten Krankenversicherung gegenüber dem Finanzamt über die Höhe der jährlich geleisteten Versicherungsbeiträge. Anders herum bestehen aber keine Mitteilungspflichten des Finanzamtes an die private Krankenversicherung über die Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen.

Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weiter geholfen zu haben.




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Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
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