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Frage geschrieben am 29.11.2011 14:36:07

private Krankenversciherung Vorerkrankung verschwiegen

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 724
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Ich bin Beamter und bin momentan durch freie Heilfürsorge krankenversichert. Im Ruhestand muss ich 30% meiner Krankenkasse privat versichern, den RET übernimmt die Beihilfe. Vor über 20 Jahren habe ich eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen. Ich habe damals auf telefonischen Rat eines Mitarbeiters der Pkv verschwiegen, dass ich eine Alkoholtherapie und eine Lungenoperation hinter mir habe. Die Auskunft des Mitarbeiters war, wenn bis zum Pensionsalter keine Wieder- oder Neuerkankung in diesen Bereichen hinzu kommt spielt das dann keine Rolle. Nun bin ich aber doch unsicher. eine Frage: Soll ich der Pkv den Sachverhalt so mitteilen und um einen Vorschlag zur Neugestaltung des Vertrags bitten oder soll ich gleich die Anwartschaft kündigen und die 30% im Basistarif versichern lassen?


Antwort geschrieben am 29.11.2011 15:37:01
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Soll ich der Pkv den Sachverhalt so mitteilen und um einen Vorschlag zur Neugestaltung des Vertrags bitten oder soll ich gleich die Anwartschaft kündigen und die 30% im Basistarif versichern lassen?

Man kann zwar die Frage nicht eindeutig beantworten. Es kommt nämlich auf weitere Tatsachen an.

Täuschung durch Verschweigen früherer oder gegenwärtiger Krankheiten, insbesondere wegen Behandlung von Alkoholmißbrauch (KG Berlin, VersR 2007, 234) begründen Arglist i.S.d. § 22 VVG i.V.m.§ 123 BGB. Allerdings beträgt die Anfechtungsfrist gem. § 124 BGB höchstens 10 Jahre seit der Abgabe der Willenserklärung, so dass diese nicht mehr anfechtbar wäre. Allerdings kann der Versicherer Ihrem Anspruch auf Erbringung von Leistungen seinen Schadensersatzanspruch gem. §§ 826, 823 Abs. 2 BGB auch nach der Ablauf der Frist entgegenhalten. Daher wären alle Leistungen, die auf das Alkoholproblem oder Lungenkrankheit zurückzuführen sind, mit dem Schadensersatzanspruch des Versicherers aufrechenbar. Wenn aber diese Probleme oder Krankheiten gelöst bzw. geheilt sind, und Sie sicher sind, dass keine neuen dadurch verursachte Erkrankungen in Betracht kommen, so können Sie die Anwartschaft in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

MIt freundlichen Grüßen


Edin Koca
Rechtsanwalt



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