12.02.2009 | 11:15
Antwort
von
Rechtsanwalt und Fachanwalt Nikolaos Penteridis
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes und des von Ihnen gesetzten Betrages in Höhe von 25 Euro wie folgt Stellung:
Im Rahmen des Abschlusses von privaten Kranken(zusatz)versicherungen sind Sie verpflichtet, die Fragen ordnungs- und wahrheitsgemäß zu beantworten. Kommen Sie dieser Anzeigeobliegenheit nicht nach, so ist der Versicherer grundsätlzich berechtigt, den Vertrag wegen Arglist nach
§ 22 VVG anzufechten, mit der Folge, dass der Vertrag als von Anfang nicht gilt. Es kommt auch eine
Kündigung durch den Versicherer in Betracht nach
§ 24 VVG.
Allerdings ist dies alles nur dann möglich, wenn Sie auch tatsächlich eine Falschangabe gemacht haben. Außerdem ist es von Relevanz, ob der Versicherer seiner sog. Nachfrageobliegenheit nachgekommen ist.
Die Einschätzung, ob die unterlassene Angabe eine arglistige Täuschung darstellt, erfordert sodann die Kenntnis von subjektiven Gesichtspunkten, die mir hier nicht bekannt sind. Denn allein mit unrichtigen Angaben bei der Antragsaufnahme ist die Arglist noch nicht bewiesen bzw. beweisbar. Erforderlich sind vielmehr weitere Umstände, aus denen sich die Arglist zwingend ergibt. Es gibt insbesondere keine Lebenserfahrung, dass selbst eine bewusst unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen immer in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken. Ein solches Bewusstsein kann insbesondere nicht angenommen werden beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als leichtere angesehen werden.
Im Rahmen der Versicherung sind Sie verpflichtet, alle notwendigen Angaben zu machen, hier also die Einiwilligung zu erteilen, um den Sachverhalt aufklären zu können. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Versicherer, je nach Gestaltung der Versicherungsbedingungen und des genauen Sachverhaltes, den Vertrag kündigen oder anfechten - im letzteren Fall müssten Sie die Leistungen erstatten. Dies würde allerdings mit Ihren bisherigen Beiträgen aufgerechnet werden.
Kündigen können Sie in der Regel erst zum Ende eines Jahres. Insofern dürfte eine Flucht in die
Kündigung nicht zielfödernd sein.
Allerdings könnte hier relevant sein, dass die nicht erwähnte
Krankheit keinen Zusammenhang mit den Heilpraktiker-Besuchen aufweist. Ob dies rechtlich bei Ihnen durchschlagen kann, vermag ich im Rahmen der Erstberatung in diesem Forum nicht zu beurteilen.
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Bitte beachten Sie, daß es sich hier um eine erste rechtliche Orientierung handelt. Bei veränderten Tatsachen kann sich die rechtliche Bewertung erheblich verändern. Die konkrete Prüfung ist ohnehin nur bei Kenntnis sämtlicher relevanter Unterlagen möglich, die naturgemäß nicht im Rahmen einer Erstberatung erfolgen kann.