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Am Wochenende habe ich ein PKW von Privat gekauft, 6000€.
Der VK hat mich auf Getriebe- Ölleck hingewisen, das vor 2-3 Monaten festgestellt wurde. Dieses sollte angeblich repariert sein, aber ich habe keine Dokumente dazu gesehen.
Es wurde ein mobile.de Kaufvertrag verwendet indem folgender Passus standardmäßig gilt: II. Gewährleistung: Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, sowie nicht unten unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsäätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufern beruhen. Soweit die Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegn Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten."
Unter Ziffer III steht lediglich über „ ..ein Parkschaden infomiert". (dies betrifft eine kleine Schramme)
Das diese Getriebeölleck mich stutzig gemacht hat und der Verkäufer mir versicherte es sei kein Ölleck mehr vorhanden, haben wir folgenden Passus unter Punkt VIII (Sonderverinbarungen) erstellt: „ Der Käufer prüft das Auto auf Getriebeölverlust. Im Falle eines festgestellten Mängels haftet der Verkäufer."
Am darauffolgenden Dienstag wurde das Auto vom Sachverständigen geprüft. Festgestellt wurde „Getriebedichtung defekt" sowie „Geräusche mit Verdacht auf Getriebelagerschaden" sowie nur ca. 40% Öl bei notwendigen ca. 2litern.
Der Lagerschaden resultiert m.E. nach aus dem Ölmangel.
Vom Kauf möchte ich gerne zurücktreten. Die Reparatur würde 1000-1500€ kosten. Den VK habe ich drüber informiert, per Telefon.
Welche Chance habe ich, das a) der Kauf rückabgewickelt wird, b) eine Reparatur auf seine Kosten erfolgt ?
Wie habe ich mich zu verhalten?
Antwort geschrieben am 14.10.2011 14:04:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
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Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Als Käufer stehen Ihnen zunächst die Rechte aus § 439 BGB in zu.
Dies bedeutet, Sie können vom Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Beseitigung des Mangels verlangen.
Die Möglichkeit des Rücktritts steht Ihnen erst dann offen, wenn zwei Nachbesserungs- (Reparatur-)versuche des Verkäufers gescheitert sind.
Fordern Sie also den Verkäufer unter Setzung einer Frist von 1 - 2 Wochen dazu auf, das Fahrzeug auf seine Kosten bei Ihnen abzuholen und reparieren zu lassen.
Verweigert der Verkäufer dies oder reagiert er nicht innerhalb der Frist, können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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