19.12.2009 | 20:07
Antwort
von
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
633 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Abgesehen von einem zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Beeinträchtigung steht Ihrer Ex-Freundin ggf. auch ein Schmerzensgeld zu. Dieses muss aber durch sie eingefordert und entsprechend dargelegt werden.
Aufgrund der Anzeige Ihrer Ex-Freundin kommt eine Strafbarkeit nach §§
184,
184 d StGB in Betracht.
§ 184d StGB
„Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.“
Auf dem Videoportal youporn ist nicht sichergestellt, dass Personen unter 18 Jahren diese Videos nicht zugänglich sind. Daher ist die Strafbarkeit nicht ausgeschlossen, sondern kann als gegeben angesehen werden.
§ 184 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Da Sie in diesem Rahmen noch nicht einschlägig vorbestraft sind, wird hier höchstens eine Geldstrafe rauskommen.
Es kann hier aber durchaus auch sein, dass die Bewährung widerrufen wird, da Sie in der Bewährungszeit eine Strafbarkeit begangen haben.
Gegebenenfalls kann auch noch eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach
§ 185 StGB in Betracht kommen. Dies insbesondere dann, wenn der Inhalt auf dem Video für die Ex-Freundin ehrverletzend dargestellt ist.
Eine Strafbarkeit nach
§ 201 a StGB - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen - hingegen scheidet aus, da die Ex-Freundin zumindest ihr Einverständnis in die Filmaufnahme an sich gegeben hat.
Hier sollten Sie dringend einen Rechtsanwalt beauftragen, Sie zu verteidigen. Der Anwalt wird dann Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen gemeinsam eine Strategie zur erfolgreichen Verteidigung – insbesondere Vermeidung des Widerrufs der Bewährung – erarbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Ergänzung vom Anwalt
12.01.2010 | 21:27
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Einzugsermächtigung, die vertraglich vereinbart gewesen ist, gibt es offenbar Probleme. Bitte beseitigen Sie bestehende Schwierigkeiten.
Gewähren Sie QNC den Forderungseinzug oder überweisen Sie das Geld (45,00 €) auf mein Konto.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt